Bei Bauarbeiten im Grenzbereich zum vorbeifließenden Straßenverkehr können sowohl Ihre Beschäftigten als auch Verkehrsteilnehmende gefährdet werden. Deshalb müssen bei diesen Tätigkeiten sowohl Arbeitsschutz als auch die Verkehrssicherheit berücksichtigt werden.
Abbildung 9 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 9 Warnkleidung Klasse 3 (bei erhöhter Gefährdung)
Weitere Informationen |
- Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) 21
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) 97
- Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS)
- Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr der Bundesanstalt für Straßenwesen
- DGUV Information 206-016 "Psychische Belastungen im Straßenbetrieb und Straßenunterhalt"
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Gefährdungen
Bei Bauarbeiten im Grenzbereich zum vorbeifließenden Straßenverkehr bestehen u. a. folgende Gefährdungen:
- Angefahren werden, überfahren werden
- Windsog durch vorbeifahrende Fahrzeuge, insbesondere Lkw
- Getroffen werden von weggeschleuderten Teilen der Verkehrseinrichtung, z. B. Leitbaken, Bakenfüße
- Stolpern, Stürzen
- Abgase
- Staub
- Lärm
- Psychische Belastung
- Physische Belastung, z. B. durch Zwangshaltung
Maßnahmen
Berücksichtigen Sie die in der Planungsphase von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn gegebenen Hinweise. Beachten Sie hierzu die weiteren Regelungen in Kapitel 2, Abschnitte "Was zusätzlich für die Branche gilt".
Siehe hierzu auch ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten".
Beachten Sie des Weiteren auch die Regelungen in den Kapiteln
- "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Gefährdungsbeurteilung" und
- "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Sicherheitsabstände und Platzbedarf".
Straßenverkehrsrechtliche Vorgaben
Die Verkehrssicherung erfolgt nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) 95. Diese betreffen ausschließlich verkehrsrechtliche Regelungen und ausdrücklich nicht den Schutz der Beschäftigten.
Verkehrsrechtliche Anordnung
Holen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung über Art und Umfang der Verkehrssicherung bei der zuständigen Behörde ein. Legen Sie bei der Beantragung der Anordnung einen Verkehrszeichenplan vor, der insbesondere
- die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und die für das Bauverfahren erforderlichen Platzverhältnisse,
- die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen Verkehrsbereich und Arbeitsplätzen,
- die eingesetzten Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen berücksichtigt.
Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Verkehrszeichenplan/Regelplan
Gemäß § 45 Abs. 6 StVO ist ein Verkehrszeichenplan erforderlich. Sollen Regelpläne eingesetzt werden, ist Folgendes zu beachten:
- Bei den in den RSA 21 dargestellten Regelplänen handelt es sich um für Standardsituationen typisierte Musterpläne.
- Ihre Eignung und das Erfordernis jedes Anordnungselements sind für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.
- Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.
Der Verkehrszeichenplan muss von der zuständigen Behörde angeordnet werden und ist Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung. Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen Anordnung sind z. B.
- ggf. Beschreibung einzelner Arbeitstakte bzw. Bauphasen,
- tatsächlich vorhandene Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen,
- Gültigkeitsdauer der Anordnung (Beginn und Ende),
- Lage,
- Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- Name, Anschrift und Telefon der Verantwortlichen/Stellvertretungen während und nach der Arbeitszeit.
Die verkehrsrechtliche Anordnung und der angeordnete Verkehrszeichenplan/Regelplan müssen auf der Baustelle vorliegen. Ein Arbeiten ohne verkehrsrechtliche Anordnung ist nicht zulässig (Ausnahme: Sonderrechte nach StVO § 35 (6 und 8)). Von der verkehrsrechtlichen Anordnung darf nicht abgewichen werden.
Kontrolle und Wartung
Kontrolle und Wartung erfolgen nach Erfordernis im Einzelfall. Bei Arbeitsstellen längerer Dauer im Zuständigkeitsbereich des Bundesfernstraßenbaus sollte
- zweimal täglich,
- an arbeitsfreien Tagen einmal täglich kontrolliert werden.
Beachten Sie mögliche Dokumentationspflichten!
Der oder die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche kann andere Personen mit der Kontrolle und Wartung beauftragen, bleibt aber verantwortlich.
Auch für erforderliche Änderungen von Verkehrssicherungsmaßnahmen muss eine verkehrsrech...