Um Ihre Beschäftigten vor den Gefahren aus dem ankommenden und vorbeifließenden Verkehr zu schützen, sind zwischen Arbeitsplätzen und dem vorbeifließenden Verkehr Sicherheitsabstände einzuhalten. Für die Arbeitsplätze neben dem fließenden Verkehr muss eine freie, unverstellte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
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Abb. 10 Sicherheitsabstand und freie, unverstellte Bewegungsfläche nach ArbStättV
Weitere Informationen |
- DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
- DGUV Information 206-016 "Psychische Belastungen im Straßenbetrieb und Straßenunterhalt"
- Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen (RSA)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
- Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS)
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Gefährdungen
Bei Bauarbeiten im Grenzbereich zum vorbeifließenden Straßenverkehr bestehen u. a. folgende Gefährdungen:
- Angefahren werden, überfahren werden
- Windsog durch vorbeifahrende Fahrzeuge, insbesondere Lkw
- Getroffen werden von weggeschleuderten Teilen der Verkehrseinrichtung, z. B. Leitbaken, Bakenfüße
- Stolpern, Stürzen
- Abgase
- Staub
- Lärm
- Psychische Belastungen
- Physische Belastungen, z. B. durch Zwangshaltung
Maßnahmen
Berücksichtigen Sie die in der Planungsphase von der Bauherrin oder vom Bauherrn gegebenen Hinweise. Beachten Sie hierzu die weiteren Regelungen in Kapitel 2, Abschnitte "Was zusätzlich für die Branche gilt".
Siehe hierzu auch ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten".
Beachten Sie des Weiteren auch die Regelungen in den Kapiteln
- "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Gefährdungsbeurteilung" und
- "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Sicherheitsabstände und Platzbedarf".
Hinweise: Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß StVO einzuholen.
Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Ermittlung der erforderlichen Platzbedarfe, Allgemeines
Ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Platzbedarfe für Arbeitsplätze, Verkehrswege, Sicherheitsabstände und technische Schutzmaßnahmen. Diese Platzbedarfe sind abhängig von den auszuführenden Tätigkeiten und von den eingesetzten Arbeitsmitteln.
Dabei sind Platzbedarfe z. B. für
- freie Bewegungsflächen für Beschäftigte unter Berücksichtigung der Körpermaße und der auszuführenden Bewegungsabläufe,
- ein durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich,
- das Steuern oder Bedienen von Maschinen im Mitgängerbetrieb,
- Arbeits- und Schwenkbereiche von Arbeitsmitteln,
- Aufstell- und Lagerflächen für die eingesetzten Arbeitsmittel und Materialien,
- Baustellenein- und -ausfahrten,
- Zufahrten für Rettungsdienste,
- Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Verkehrseinrichtungen (Leitbaken, Aufstellvorrichtungen, Absperrschranken und -zäune),
- Sicherheitsabstände für die Standsicherheit von Baugruben und Gräben
zu berücksichtigen. Richten Sie die Baustelle unter Berücksichtigung der so ermittelten Platzbedarfe ein.
Platzbedarf für die freie Bewegungsfläche von Personen
Unter Berücksichtigung von Ausgleichsbewegungen hat eine aufrechtstehende bzw. langsam gehende Person einen Mindestplatzbedarf von 80 cm. Hieraus ergeben sich folgende Mindestbreiten (BM) neben dem fließenden Verkehr:
- für Verkehrswege und Laufstege neben dem fließenden Verkehr: BM = 80 cm,
- für reine Kontroll-, Steuer- und Bedientätigkeiten neben dem fließenden Verkehr, z. B. im Mitgängerbetrieb: BM = 80 cm und
- für ein durch Arbeitsverfahren bedingtes Hinauslehnen aus Führer- und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahr- und Arbeitsbereich neben dem fließenden Verkehr: BM = 40 cm.
Für manuelle Tätigkeiten sind die erforderlichen Mindestbreiten BM im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Dabei darf die Mindestbreite BM 80 cm nicht unterschritten werden.
Bei der Ermittlung der Körpermaße kann man sich anthropometrischer Normen bedienen oder die Tätigkeit vorab simulieren und messen, wieviel Platz für die freie Bewegungsfläche erforderlich ist.
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