Arbeiten in kontaminierten Bereichen liegen dann vor, wenn in einen Baugrund eingegriffen wird, der über eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt ist. Die in der Planung festgelegten besonderen Schutzmaßnahmen sind bei der Ausführung umzusetzen.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 17 Bagger mit Schutzbelüftung

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-004 "Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus"
  • DGUV Information 201-032 "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien"
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
  • DGUV Information 214-019 "Worauf Sie beim Transport kontaminierter Materialien achten sollten"
  • www.dguv.de: GESTIS-Stoffdatenbank, GESTIS-Biostoffdatenbank
  • www.gisbau.de: WINGIS (Gefahrstoffdaten, Erstellung von Betriebsanweisungen)
  • www.baua.de Themen von A bis Z
  • Spezielle Informationen zu Gefahrstoffen in Produkten sind in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden
  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de
  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter www.gefkomm-bau.de

Gefährdungen

Bei Tiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen können Beschäftigte z. B. durch Boden, Deponiegut, Grund- oder Schichtenwasser mit Gefahr- und Biostoffen in Kontakt kommen.

Gefahr- und Biostoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben, Aerosolen, Flüssigkeiten etc. auftreten. Sie können durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption in den menschlichen Körper gelangen. Bei räumlich beengten Verhältnissen können Gefahr- und Biostoffe in erhöhten Konzentrationen auftreten.

Bei Arbeiten in Bereichen, in denen entzündliche Stoffe freigesetzt werden können, z. B. Hausmülldeponien (Methan) oder durch Kraftstoffe kontaminierte Bereiche wie Raffinerien, Tanklager oder Tankstellen, kann zusätzlich eine Brand- und Explosionsgefahr bestehen.

Maßnahmen

Legen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Grundlage ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S Plan) des Auftraggebers oder der Auftraggeberin bzw. der Bauherrin oder des Bauherrn, der die zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu enthalten hat.

Fehlt ein A+S Plan, obwohl der Verdacht (z. B. Nutzungsgeschichte des Standortes, Bodenanalysen) besteht, dass im Baufeld Gefahr- oder Biostoffe vorhanden sein können, liegen Ihnen keine ausreichenden Informationen zur Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilung vor.

Fragen Sie bei Ihrem Auftraggeber oder Ihrer Auftraggeberin bzw. Ihrer Bauherrin oder Ihrem Bauherrn nach.

Beginnen Sie die Arbeiten erst, wenn Sie einen A+S Plan erhalten, Ihre Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen festgelegt haben.

  • Prüfen Sie, ob die im A+S Plan beschriebenen Maßnahmen für das von Ihnen vorgesehene Arbeitsverfahren anwendbar und zum Schutz der Beschäftigten ausreichend sind.
  • Erstellen Sie die stoff- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.
  • Führen Sie die Unterweisungen der Beschäftigten durch, z. B. Handhabung von besonderer PSA wie Atemschutz, Chemikalienschutzkleidung, -schuhe und -handschuhen.
  • Stellen Sie sicher, dass Bauleiter bzw. Bauleiterinnen und Aufsichtsführende ausreichende Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen besitzen.
  • Ist Ihr Unternehmen allein tätig, stellen Sie sicher, dass die Arbeiten von einer weisungsbefugten und sachkundigen Person begleitet werden.

Die nach der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" Anhang 6A bzw. 6B erworbene "Sachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2A bzw. 2B der TRGS 524.

  • Halten Sie erforderliche Ausrüstungen wie z. B.

    • besondere Hygieneeinrichtungen,
    • Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen,
    • Einrichtungen zur Bewetterung oder Staubminderung,
    • Mess- oder Warngeräte zur Überwachung von Gefahrstoffen und auch die Einrichtungen zu ihrer arbeitstäglichen Funktionskontrolle (Prüfstationen, Prüfgase) betriebsbereit vor.
  • Unterweisen Sie die mit den Messungen beauftragten Personen im Umgang mit den Geräten.
  • Organisieren Sie die sichere Lagerung der PSA, sowie Wartung und Pflege mehrfach verwendbarer PSA, insbeson...

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