Durch die regelmäßige Prüfung erhalten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer alle Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Geräte, Fahrzeuge) während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand. Die Angaben der Hersteller liefern Ihnen hierbei wichtige Hinweise.

Abbildung 97 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 97 Kleben der Prüfplakette

Rechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 2, 3, 10, 14 und Anhang 3
  • DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge", § 57
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen"
    • TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"
  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"
  • DGUV Regel 109-008 "Fahrzeug-Instandhaltung"

 

Weitere Informationen

Gefährdungen

Wenn nicht geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden, können z. B. folgende Gefährdungen entstehen:

  • Maschinenumsturz durch defekte Überlastabschalt- oder -warneinrichtung
  • Herausfallen des Fahrers bzw. der Fahrerin aus der Maschine aufgrund defekter Fahrerrückhalteeinrichtung (z. B. Sicherheitsgurt)
  • Lastabsturz durch

    • defekte Lastaufnahmemittel, z. B. Tragmittel ohne Hakensicherung,
    • defekte Schnellwechseleinrichtung
    • Überfahren/angefahren/gequetscht werden durch defekte Bremsen,
    • eingezogen werden durch fehlende oder defekte Schutzeinrichtung z. B. Abdeckung von drehenden Teilen,
    • angefahren/überfahren/gequetscht werden wegen Sichteinschränkungen aufgrund defekter oder fehlender Kamera-Monitor-Systeme oder Spiegel,
    • Gesundheitliche Gefahren durch Motorabgase aufgrund defekter oder fehlender Abgasnachbehandlungssysteme z. B. Partikelfilter bei Dieselmotoren.

Maßnahmen

Vorgeschriebene Mindestprüffristen

Berücksichtigen Sie für Krane und Flüssiggasanlagen die vorgeschriebenen Mindestprüffristen.

Prüfung vor Inbetriebnahme

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen, sind vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.

Die Prüfung umfasst Folgendes:

 

1.

die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion,

 

2.

die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

 

3.

die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Ausgenommen hiervon sind solche Prüfungen, die bereits vom Hersteller im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind.

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

Festlegung der Prüffristen durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer

Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Legen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Prüffrist anhand der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass das die Arbeitsmittel nach Ihren betrieblichen Erfahrungen im Zeitraum zwischen zwei Prüfun-gen in einem sicheren Zustand erhalten werden. Werden Arbeitsmittel im Einschichtbetrieb benutzt, hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein jährlicher Prüfabstand bewährt. Beim Mehrschichtbetrieb können Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein.

Abb. 98 Die Prüfplakette weist auf den nächsten Prüftermin hin

Kran Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person und alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrzeugkrane Prüfung entfällt jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane Prüfung entfällt jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person und alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen

Tabelle 8 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

Arbeitsmittel Prüffrist Prüfumfang
Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile, Einrichtungen, Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile
alle 3 Jahre Drahtbrüche und Korrosion
Rundstahlketten 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile Rissfreiheit
alle 3 Jahre  
Elektrische Arbeitsmittel auf Baustellen (ortsveränderlich - soweit benutzt) auch: alle 3 Monate bei hohen Beanspruchungen, alle 6 Monate bei normalem Betrieb Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung

bei Fehlerquote < 2 %:

mindestens 1 mal pro Jahr
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf, die...

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