Einrichtungen | in Augenschein zu nehmen oder zu prüfen sind: | Inaugenscheinnahme/Prüffrist | Kontroll-/Prüfperson | Nachweis |
---|---|---|---|---|
Fahrzeuge | Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, augenscheinliche Mängel | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | Fahrer, Fahrerin | |
DGUV Vorschrift 70 und 71 §§ 36,57 | alle Teile auf betriebssicheren Zustand | bei Bedarf, mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person/sachkundige Person | schriftliches Prüfergebnis gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV und § 57 DGUV Vorschriften 70 und 71 |
Fahrzeugwaschanlagen BetrSichV |
sicherheitsgerechte Aufstellung Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
vor der ersten Inbetriebnahme | zur Prüfung befähigte Person | schriftliches Prüfergebnis |
Sicherheitseinrichtungen | bei Bedarf, mindestens monatlich | Unternehmerin/Unternehmer | ||
Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen | vor Betriebsbeginn täglich | Unternehmerin/Unternehmer | ||
Feuerlöscher ASR A2.2 Abschnitt 7.5.2 |
Überprüfung der Funktionsfähigkeit im Rahmen der Instandhaltung | mindestens alle 2 Jahre, bei starker Beanspruchung ggf. in kürzeren Zeitabständen | sachkundige Person nach DIN 14406-4:2009-09 | Instandhaltungsnachweis auf Feuerlöscher |
BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12, Nr. 6 Tabellen 3, 4 und Nr. 3 | Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt < 1000 bar x Liter beträgt | Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12 |
zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV | Aufzeichnungen gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV |
Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt > 1000 bar x Liter beträgt | Innere Prüfung mindestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12 |
zugelassene Überwachungsstelle | Prüfbescheinigung gem. § 17 Absatz 1 BetrSichV | |
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.36 Punkt 4 |
arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile, nach mehr als 6-monatiger Betriebsunterbrechung, mindestens alle 12 Monate | zur Prüfung befähigte Person | schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungsort (z.B. Prüfplakette am Gerät) |
Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 68 und 69 §§ 37, 39 TRBS 1201 Tabelle 2 BetrSichV § 14 |
alle Teile | nach Bedarf, mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person | Prüfnachweis gem. § 14, Absatz 7 BetrSichV und § 39 DGUV Vorschriften 68 und 69 |
Gaswarngeräte BetrSichV § 14, als Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen: BetrSichV § 15 und § 16 und ggf. Anhang 2 Abschnitt 3 |
richtige Anzeige der Grenzwerte Sicht-, Funktions-, System- und Aufzeichnungskontrollen s. DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" bzw. DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz-Einsatz und Betrieb" |
Vor Erstinbetriebnahme, vor Inbetriebnahme, nach Reparaturaustausch, bei nicht regelmäßiger Benutzung | zur Prüfung befähigte Person | |
Hebebühnen TRBS 1201 Anhang 2 |
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden | vor der ersten Inbetriebnahme | zur Prüfung befähigte Person | schriftlich |
alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand | regelmäßig, mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person | schriftlich | |
Kraftbetätigte Türen und Tore ASR A1.7 Abschnitt 10.2, DGUV Information 208-022 |
ordnungsgemäße Installation, Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich | sachkundige Person | schriftlich |
einwandfreies Schließen von Brandschutztüren und -toren, z. B. Feststellanlagen | monatlich | Betreiber/Betreiberin | ||
jährlich | sachkundige Person | |||
Krane BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1, DGUV Vorschrift 52 und 53 §§ 25, 26 |
Ortsfeste Krane Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane, Brückenkrane, Wandlaufkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane, hand- oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit Bei ortsfesten Kranen hängt die Sicherheit u.a. auch von den Montagebedingungen ab, daher wird eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung gefordert. |
nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen | Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV | schriftlich |
hand- oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit und teilkraftbetriebene Turmdrehkrane | nach Montage, Installation, vor der ersten Inbetriebnahme | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV | schriftlich | |
alle Krane | (Die Prüffristen zur sicheren Verwendung im Betrieb sind für Krane festgeschrieben.) Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV | schriftlich | |
kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derri... |
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