Für die in der Tabelle aufgeführten Arbeitsmittel werden Empfehlungen zu Prüffrist, prüfenden Personen und zur Dokumentation gegeben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthebt nicht davon, für die dort aufgeführten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen. Die in der Tabelle genannten Prüffristen sind Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Regeln für Sicherheit und Gesundheit entnommen.
Durch die BetrSichV wurde im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln die Begriffe "befähigte Person" und "Zugelassene Überwachungsstelle" (ZÜS) eingeführt. Anforderungen an befähigte Personen enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203).
Andere Vorschriften definieren weiterhin die Anforderungsprofile "Sachkundiger" bzw. "Sachverständiger" und werden in der folgenden Tabelle im Zusammenhang mit diesen genannt.
Werkzeug, Maschine, Gerät |
Vorschrift |
Prüfart |
Prüffristen |
Prüfung durch |
Dokumentation |
Druckbehälter |
§§ 14 bis 17 BetrSichV und Anlage 2 Abschnitt 4 |
Erstprüfung |
vor Inbetriebnahme |
zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger/ZÜS) |
Prüfbescheinigung |
äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung |
nach Einstufung |
zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger, Sachkundiger, ZÜS) |
Prüfbescheinigung |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel |
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Vorschrift 3 bzw. 4, DGUV Information 203-049, DGUV Information 203-071 |
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand z.B. Schutzleiterprüfung, Isolationswiderstand, Schutzleiter- und Berührungsstrom, Funktionsprüfung |
nach ermittelten Fristen 6 bis 12 Monate, je nach Einsatz und Prüfergebnis |
zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft |
Nachweis erforderlich, (Prüfbuch, -protokoll) Kennzeichnung mit Prüfplakette empfohlen |
DGUV Information 203-049 |
Sichtprüfung auf Mängel |
vor Benutzung |
Benutzer bzw. Benutzerin |
nicht erforderlich |
Fahrzeuge |
§ 29 StVZO |
Sicherheitsprüfung (keine Mängel) |
siehe § 29 StVZO |
amtlich anerkannter Sachverständiger |
Prüfbescheinigung und Prüfplakette |
§ 57 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71, DGUV Grundsatz 314-003 |
Prüfung auf betriebssicheren Zustand |
nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich |
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) |
Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
§ 36 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71, Anhang – Musterprüfliste DGUV Grundsatz 314-002 |
Prüfung von Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen; augenfällige Mängel |
arbeitstäglich vor Beginn jeder Arbeitsschicht und während des Betriebs |
Fahrpersonal |
nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung |
Flurförderzeuge (Gabelstapler) |
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, § 20 DGUV Vorschrift 67, § 37 DGUV Vorschrift 68 und 69 |
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand (Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen) |
nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich |
zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger) |
Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen |
§ 33 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 |
Prüfung auf Dichtheit sowie ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung |
vor der ersten Inbetriebnahme |
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) |
Prüfbescheinigung (DGUV Grundsatz 310-005) |
wie oben |
alle 2 Jahre |
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) (Achtung: Abweichung bei mehr als 33 kg Füllgewicht) |
Prüfbescheinigung |
Flüssigkeitsstrahler |
§ 14 BetrSich TRBS 1201, Kapitel 2.36 Abschnitt 4 DGUV Regel 100-500 |
Prüfung auf beriebssicheren Zustand |
vor Inbetriebnahme, nach ermittelten Fristen, jedoch mind. einmal jährlich nach Betriebsunterbrechungen von mehr als 6 Monaten |
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) |
Prüfnachweis, Prüfplakette empfohlen |
Handwerkzeuge (z.B. Axt, Hacke, Handsäge) |
§ 4 (5) BetrSichV |
Sichtprüfung auf Mängel |
vor Benutzung |
Benutzer bzw. Benutzerin |
nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung |
Maschinen und Geräte zur Grünpflege (z.B. Mähgeräte, Häcksler, Freischneider), Motorsäge, Holzbearbeitungsmaschinen |
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201 |
Prüfung auf betriebssicheren Zustand |
nach ermittelten Fristen, abhängig von Betriebsverhältnissen und betrieblicher Beanspruchung |
zur Prüfung befähigte Person |
Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen |
§ 4 (5) BetrSichV |
Sichtprüfung auf Mängel |
vor Benutzung |
Benutzer bzw. Benutzerin |
nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung |
Leitern |
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 2121-2, DGUV Information 208-016 |
Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand |
wiederkehrend nach ermittelten Fristen, abhängig von Betriebsverhältnissen und betrieblicher Beanspruchung, nach Instandsetzung |
zur Prüfung befähigte Person |
Nachweis empfohlen (z.B. Leiterkontrollblatt, Prüfplakette) |
§ 4 (5) BetrSichV |
Sichtprüfung |
vor Benutzung |
Benutzer bzw. Benutzerin |
nicht erforderlich |
Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen |
§ 14 BetrSichV, TRBS 1... |