DGUV Regel „Instandhaltung“: Neue Regel spiegelt Stand der Technik wider
Kfz-Unternehmer sind auch für die Risikobeurteilung und den Arbeitsschutz in ihren Betrieben verantwortlich. Wenn neue Fahrzeugtechnologien eingeführt werden, sollten die Verantwortlichen diese in ihre Gefährdungsbeurteilung mit einbeziehen. Grund genug für die DGUV den Betrieben eine revidierte DGUV Regel zur Fahrzeuginstandhaltung (DGUV Regel109-009) an die Hand zu geben, in der der aktuelle Stand der Technik Berücksichtigung findet.
Anwendungsbereiche
Der Begriff Instandhaltung umfasst die Instandsetzung, Inspektion und Wartung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Fahrzeuge im Sinne der Schrift sind Landfahrzeuge, die betriebsmäßig durch Maschinenkraft bewegt oder gezogen werden. Dazu zählen auch unter anderem Agrarmaschinen, Schienenfahrzeuge, und Flurförderzeuge.
Inhalte
Das Regelwerk enthält konkrete Präventionsmaßnahmen, Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, die bei der Instandhaltung, Restaurierung und Demontage von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen wichtig sind. Außerdem gibt es Hinweise für die Auswahl, Bereitstellung und Verwendung der dafür benutzten Anlagen und Einrichtungen, zum Beispiel Arbeitsmittel wie kraftbetätigte Fahrzeug-Hebebühnen.
Berücksichtigung neuer Technologien
Die letzte Fassung der DGUV-Regel zur Fahrzeuginstandsetzung stammt aus dem Jahr 2006. Seither hat eine Reihe neuer Techniken im Automobilbau Einzug gehalten. Dazu zählen beispielsweise Bauteile aus hochfesten Stählen oder Kohlefaserverstärktem Kunststoff, elektrische Antriebe, Wasserstoff-Brennstoffzellen, eine ganze Reihe elektronischer Sicherheits- und Assistenzsysteme, aber auch das Kältemittel R1234yf in Klimaanlagen.
Keine Vermutungswirkung
Die Regel, die unter Mitwirkung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und anderer Verbände entstand, kann allerdings nur als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Sie ist weder rechtsverbindlich, noch entsteht bei ihr, wie bei allen anderen DGUV Regeln auch, eine Vermutungswirkung. Bei Vorliegen einer Vermutungswirkung kann ein Betrieb davon ausgehen, dass er die verpflichtenden bzw. gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wenn er sich an die dort veröffentlichten Vorgaben hält.
Die DGUV-Regel „Fahrzeuginstandhaltung“ ist hier herunterladbar.
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