Für Personen im Gefahrbereich von Maschinen besteht das Risiko, dass sie vom Maschinenführer oder der Maschinenführerin bei Fahr- und Arbeitsbewegungen unter Umständen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden. Sorgen Sie für ausreichende Sichtverhältnisse und koordinieren Sie Bauabläufe so, dass Personen nicht im Gefahrbereich von Maschinen arbeiten müssen.
Abbildung 72 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 72 Gefahrbereich und Quetschstelle beim Betrieb von Erdbaumaschinen
Weitere Informationen |
- Betriebsanleitung des Herstellers
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Abbildungen 73 und 74 können aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 73 Sichtfeldüberprüfung
Abb. 74 Splitscreen-Monitor für Rückraum- und Seitenkamera
Gefährdungen
GefährdungenHalten sich bei der Ausführung von Arbeiten mit mobilen Maschinen Personen in deren Umfeld auf, ergeben sich z. B. folgende Gefährdungen:
- Angefahren/Überfahren werden
- Eingequetscht werden zwischen der Maschine und feststehenden Bauteilen, Gegenständen und Hindernissen
- Getroffen werden beim Schwenken der Maschine
- Getroffen werden von herabfallenden Lasten
Gefahrbereich ist die Umgebung der Maschine, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.
Maßnahmen
Grundsätzlich gilt:
- Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten.
- Befinden sich Unbefugte im Gefahrbereich, hat der Maschinenführer oder die Maschinenführerin die Arbeit so lange einzustellen, bis diese den Gefahrbereich verlassen haben.
- Sind Arbeiten auszuführen, bei denen sich Personen im Gefahrbereich befinden oder diesen betreten, haben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.
Überprüfen Sie deshalb als Unternehmerin oder Unternehmer vor dem Einsatz von mobilen Maschinen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die Gefährdung besteht, dass Personen angefahren, überfahren oder angeschwenkt werden können.
Berücksichtigen Sie hierbei
- die Sichtverhältnisse des Maschinenführers bzw. der Maschinenführerin,
- die Arbeits- und Fahrbewegungen der Maschine sowie
- die Arbeitsumgebung.
Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass
- der Maschinenführer oder die Maschinenführerin keine ausreichenden Sichtverhältnisse über den gesamten Gefahrbereich der Maschine hat, um Personen rechtzeitig zu erkennen und
- sich Personen im Gefahrbereich befinden oder diesen betreten können (Arbeitsumgebung)
so müssen Sie dafür sorgen, dass die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher ist.
Lassen Sie mobile Maschinen nicht verwenden, ohne vorher diese Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die hieraus resultierenden Schutzmaßnahmen umgesetzt zu haben.
Vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung des Sichtfeldes:
Es wird überprüft, ob der Fahrer bzw. die Fahrerin eine im Abstand von 1 m vor, hinter oder erforderlichenfalls (z. B. Bagger) neben der Maschine in leicht gebückter oder kniender Haltung (je nach möglichen Arbeiten, z. B. Schaufelarbeiten oder Pflasterarbeiten) arbeitende Person sehen kann.
Kann der Fahrer oder die Fahrerin diese Person nicht oder nicht ausreichend sehen, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Setzen Sie technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung, z. B. Einbau von Kamera-/Monitor-Systemen oder von zusätzlichen Spiegeln, baldmöglichst um.
Beachten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Sichtverbesserung folgende Randbedingungen:
- Für Sichthilfsmittel: Monitor-Systeme oder Spiegel müssen im vorderen 180-Grad Blickfeld des Fahrers angebracht sein. Spiegel im hinteren Sichtbereich sowie Spiegel-zu-Spiegel-Systeme entsprechen nicht dem Stand der Technik.
- Sichthilfsmittel dürfen bei der Arbeit nicht durch bewegliche Teile der Maschine, z. B. Baggerarm, beeinträchtigt werden.
- Spiegel-zu-Spiegel-Systeme sind nicht zulässig.
Bei Nachrüstungen muss sichergestellt sein, dass dadurch eine für die Maschine erteilte, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und § 29 StVO nicht berührt wird.
Maschinen, welche die beschriebenen Sichtkriterien nicht erfüllen, können übergangsweise betrieben werden, wenn folgende Maßnahmen getroffen werden.
- Sicherung/Absperrung des Fahr- und Arbeitsbereiches.
- Einsatz von Einweisern oder Sicherungsposten.