Das Führen von Baumaschinen ist eine anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgabe. Gut qualifizierte Baumaschinenführer und Baumaschinenführerinnen arbeiten umsichtig, effizient und sicher. Sie beeinflussen nicht nur das wirtschaftliche Ergebnis der Baustelle in erheblichem Maße, sondern sind auch für den sicheren und energieeffizienten Einsatz der Maschine verantwortlich.

Abbildung 69 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 69 Qualifikation für Maschinenbediener und Maschinenbedienerinnen

Rechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 3, 12
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV), §§ 4, 6
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", §§ 3, 4
  • DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane"
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen"
    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen -Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"
    • TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"
  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

    • Kap. 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"
    • Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 301-005 "Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern"
  • DGUV Grundsatz 308-009 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern"
  • DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"
  • Ein in der Bauwirtschaft anerkannter freiwilliger Nachweis der fachlichen Eignung ist die ZUMBau Qualifikation www.zumbau.org
  • Betriebsanleitung des Herstellers

Gefährdungen

Durch unzureichend qualifizierte und unzureichend unterwiesene Maschinenführende kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, Unfällen, Sachschäden und Arbeitsunterbrechungen. Ursache hierfür sind oft mangelnde Kenntnisse über Funktion, Einsatzgrenzen und Betriebsvorschriften der Maschine. Hieraus ergebenden sich z. B. folgende Gefährdungen:

  • Maschinenumsturz, Maschinenabsturz
  • Anfahren/Überfahren von Personen
  • Treffen von Personen beim Schwenken der Maschine
  • Eingequetscht werden zwischen der Maschine und feststehenden Bauteilen, Gegenständen und Hindernissen
  • Herabfallen von Lasten
  • Unbeabsichtigtes Lösen und Herabfallen von Arbeitseinrichtungen bzw. Anbaugeräten
  • Herabfallende Gegenstände, z. B. bei Abbrucharbeiten
  • Elektrische Gefährdungen durch Berühren von Erd- oder Freileitungen sowie gefährliche Annäherung an Freileitungen
  • Vergiftung durch Motorabgase
  • Absturz vom Gerät bzw. von der Maschine.

Maßnahmen

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von mobilen Baumaschinen des Tiefbaus dürfen Sie nur Personen beauftragen die:

 

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

körperlich und geistig geeignet sind,

 

3.

im Führen oder Warten der Maschine unterwiesen sind

 

4.

ihre fachliche Eignung hierzu gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben,

 

5.

und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die Beauftragung hat nachvollziehbar erfolgen, z. B. durch einen Fahr- oder Bedienerausweis (www.bgbau.de).

Abbildung 70 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 70 Fahr- und Bedienerausweis für Hydraulikbagger und Lader

Hinweis: Bei ortsveränderlichen Kranen und Flurförderzeugen muss die Beauftragung schriftlich erfolgen.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zu Ausbildungszwecken Baumaschinen unter Aufsicht führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Grundausbildung über den Baustellenbetrieb auf der Baustelle
  • Theoretische und praktische Grundausbildung an Baumaschinen in der Ausbildungsstätte
  • Anschließend praktischer Einsatz auf Baumaschinen im Baubetrieb unter Aufsicht; bei Kranen wird eine ständige Aufsicht gefordert.

Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung

Bevor Ihre Beschäftigten erstmalig Baumaschinen verwenden, führen Sie eine Unterweisung auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung durch. Beziehen Sie hierbei alle Gefährdungen ein, die bei der Verwendung der Baumaschine auftreten können, und zwar von

 

1.

der Baumaschine selbst,

 

2.

der Arbeitsumgebung und

 

3.

den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit der Baumaschine durchgeführt werden.

Die Unterweisung umfasst mindestens

  • die konkreten, den Betrieb der Maschine betreffenden Gefährdungen,
  • die von dem Maschinenführer oder der Maschinenführerin zu beachtenden Schutz- und Notfallmaßnahmen,
  • die den Betrieb der Maschine betreffenden Inhalte der Vorschriften und Regeln,
  • neben dem theoretischen Teil auch die praktische Unterweisung,
  • Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht,
  • Betriebsanweisung/-anleitung der einzusetzenden Maschinen und Anbaugeräte.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, wie Gefährdungen beim Betrieb von Maschinen vermieden werden, z. B.:

  • kein Schwenken über Personen
  • kein zu schnelles Fahren oder Schwenken

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge