Zur fachgerechten Ausführung verbauter Baugruben und Gräben gehört u. a. die Auswahl der zweckmäßigen Verbauart, deren korrekte Bemessung und ihr fachgerechter Ein- und Ausbau. Hierdurch wird ein sicheres Arbeiten in und neben Baugruben und Gräben gewährleistet. Durch die richtige Auswahl der Verbauart können Schäden an Anlagen und Bauwerken der Umgebung verhindert werden.
Abbildung 109 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 109 Sicherung der Stirnseite des Verbaus
Weitere Informationen |
- Verwendungsanleitungen der Hersteller von Grabenverbaugeräten nach DIN EN 13331
- DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"
- DIN EN 1610 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen"
- DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude"
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Gefährdungen
Bei Arbeiten an und in verbauten Baugruben und Gräben bestehen u. a. Gefährdungen durch:
- Verschüttung durch abrutschende oder herabfallende Erd- oder Felsmassen
- Verschüttung durch Versagen von Verbau
- Absturz von Personen
- Getroffen werden von herabfallen oder kippenden Teilen
- Stolpern, Rutschen, Stürzen
- Zwangshaltungen in engen Arbeitsräumen
Maßnahmen
Sicherung gegen Abrutschen oder Herabfallen von Erd- oder Felsmassen
Sorgen Sie dafür, dass die Wände von Baugruben oder Gräben so verbaut sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.
Auswahl und Bereitstellung von geeignetem Verbau
Wählen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Verbauart entsprechend den statischen Erfordernissen, baulichen und örtlichen Gegebenheiten und nach Auswirkungen auf die Umgebung (z. B. angrenzende Bebauung) aus.
Für Gräben kommen insbesondere in Betracht:
- Grabenverbaugeräte
- Waagerechter Verbau
- Senkrechter Verbau
Setzen Sie vorzugsweise Grabenverbaugeräte ein, die von einer Prüfstelle bewertet worden sind.
Die Verwendungsanleitung muss auf der Baustelle vorliegen. Grabenverbaugeräte sind bestimmungsgemäß einzusetzen.
Für Baugruben kommen insbesondere in Betracht:
- Trägerbohlwände
- Spundwände
- Schlitzwände
- Pfahlwände
Allgemeine Anforderungen an den Verbau
Der Verbau ist statisch nachzuweisen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich bei
- den Regelausführungen der DIN 4124 zum waagerechten bzw. senkrechten Grabenverbau, wenn die in der Norm genannten Randbedingungen erfüllt sind.
- Grabenverbaugeräten, da diese statisch vorbemessen sind. Beim Einsatz darf die in der Verwendungsanleitung genannte maximal zulässige Belastung nicht überschritten werden.
Die Standsicherheit des Verbaus muss in allen Bau- und Rückbauzuständen sichergestellt sein. Der Verbau muss grundsätzlich bis zur Graben- bzw. Baugrubensohle reichen. Der Verbau ist dicht und lückenlos herzustellen. Durchkreuzende Leitungen entstehende Lücken im Verbau, z. B. bei Grabenverbaugeräten. Diese Lücken sind z. B. mit Hilfe eines waagerechten Holzverbaus gesondert zu verbauen.
Stirnseiten eines Grabens müssen verbaut werden z. B. mit einer Stahlplatte.
In mindestens steifen bindigen Böden sind folgende Ausnahmen möglich:
- Bei einer Grabentiefe bis 1,75 m darf die Unterkante des Verbaus 1,25 m oberhalb der Sohle enden.
- Nur während Bauzuständen, die in wenigen Tagen beendet sind, darf unabhängig von der Grabentiefe die Unterkante des Verbaus 0,5 m oberhalb der Sohle enden.
Abbildungen 110 und 111 können aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 110 Sicherung von Gräben bis 1,75 m Tiefe
Abb. 111 Sicherung der Stirnseite des Verbaus
Spezielle Anforderungen beim Einbau des Verbaus
Sorgen Sie dafür, dass beim waagerechten Grabenverbau bzw. bei Trägerbohlwänden der Bodenaushub nicht zu weit vorauseilt. Folgende Werte dürfen hierbei nicht überschritten werden:
- Beim waagerechten Grabenverbau in mindestens steifen bindigen Böden maximal 2 Bohlenbreiten, in nicht bindigen oder weichen bindigen Böden 1 Bohlenbreite
- Bei Trägerbohlwänden in mindestens steifen bindigen Böden maximal 1,0 m, in nicht bindigen oder weichen bindigen Böden 0,5 m.
Berücksichtigen Sie beim Einsatz von Grabenverbaugeräten die Kriterien und Randbedingungen für die Einbauverfahren (Absenk- oder Einstellverfahren).
Die Länge des verbauten Grabenabschnitts muss so groß sein, dass die nachfolgenden Arbeiten im ungesicherten Bereich in einer Tiefe von maximal 1,25 m ausgeführt werden können.
Schutz vor herabfallenden Teilen
Damit Aushubmaterial, Rohre oder andere Gegenstände nicht in den Graben oder die Baugrube fallen können, muss der Verbau über die Geländeoberfläche hinausragen. Als Mindestmaß gilt
- bis 2,0 m Tiefe ein Überstand von 5 cm
- bei mehr als 2,0 m Tiefe ein Überstand von 10 cm
Schutzstreifen
In Bereichen, wo entweder der Rand einer Baugrube bzw. eines Grabens oder die Baugrube bzw. der Graben selbst betreten werden muss, sind mindestens 0,60 m Breite, möglic...