Bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen in Rohrleitungen können Gefährdungen entstehen, wenn die im Prüfraum gespeicherte Energie (z. B. durch Wasser-, Luft- oder Gasdruck) plötzlich freigesetzt wird. Durch unkontrolliertes Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.
Abbildung 118 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 118 Formschlüssige Ausschubsicherung mittels zimmermannsmäßigem Verbau
Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-022 "Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten"
- DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"
|
Gefährdungen
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss häufig zu Inspektionszwecken oder zur Instandhaltung eine Abwasserfreiheit gegeben sein. Um dieses zu erreichen, werden überwiegend Absperrgeräte zur provisorischen Absperrung, z. B. Rohrabsperrblasen oder mechanische Rohrabsperrgeräte, eingesetzt. Ebenso werden zur Dichtigkeitsprüfung Rohrabsperrgeräte verwendet. Gefährdungen für Beschäftigte können sich unter anderem ergeben, wenn
- der zulässige Betriebsdruck überschritten wird,
- sich das Rohrabsperrgerät verschiebt bzw. verschieben kann oder
- provisorische Absperrungen platzen.
Maßnahmen
Rohrleitung
Die für den Verwendungszweck vorgesehenen Rohrabsperrgeräte müssen ausgewählt werden nach
- Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung,
- Rohrdurchmesser,
- Leitungsdruck.
Hierbei sind die Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers zu beachten. Weiterhin ist die Anzahl der erforderlichen Rohrabsperrgeräte festzulegen. Zum Befüllen von pneumatischen Rohrabsperrgeräten sind Sicherheitsventile und Manometer zu verwenden. Es dürfen nur Rohrabsperrgeräte eingesetzt werden, welche durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wurden. Der höchstzulässige Leitungsdruck darf nicht überschritten werden.
Einbau der Rohrabsperrgeräte
Die Rohrabsperrgeräte müssen außerhalb der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrolliert werden. Die Rohrabsperrgeräte dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen Anschlagpunkten angeschlagen und abgelassen werden.
Nur ungefährliche, nicht brennbare Gase und Flüssigkeiten zum Befüllen verwenden.
Sollte ein vor Ort hergestellter zimmermannsmäßiger Verbau als Ausschubsicherung verwendet werden, ist dieser mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 gegenüber den auftretenden Kräften im Vorfeld zu bemessen. Bei wiederverwendbaren Ausschubsicherungen sind die Angaben des Herstellers (z. B. Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten.
Werden Absperrblasen oder Absperrkissen eingesetzt, die mit Luft befüllt werden, dann dürfen sich beim Aufbringen des vollen Betriebsdrucks keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten. Aufgrund der Kompressibilität ihres Füllmediums dürfen mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb des umschlossenen Raumes (z. B. Rohrleitung oder Schachtbauwerk) keine Personen aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.
Nicht überdeckte und oberirdisch verlaufende Leitungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen unzulässige Bewegungen zu sichern. Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck bzw. der höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrenbereiches ablesen lassen, z. B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer.
Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung, bzw. Pumpe besitzen. Die auf die vorübergehend eingebauten Formstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern.
Der Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät darf erst dann beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist.
Prüfung
Die Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Personen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
Abbildung 119 kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 119 Durchführung einer Wasserdruckprüfung