4.2.1 Freimessen der umschlossenen Räume

4.2.1.1 Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Konzentration im umschlossenen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich.

4.2.1.2 Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Geeignete Messverfahren sind kontinuierliche Messungen mit direkt anzeigenden Mehrfach-Gaswarngeräten. In besonderen Fällen können ergänzende, wiederholte Einzelmessungen, z. B. mit Prüfröhrchen erfolgen.

Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen.

Für die Entscheidung, welches Messverfahren zur Ermittlung gefährlicher Stoffe anzuwenden ist, ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse an den zu betretenden Arbeitsstellen von großer Bedeutung. Im Anhang 3 sind beispielhaft Gefahren durch die in u. R. a. A. möglicherweise vorkommenden Gase oder Dämpfe genannt.

4.2.1.3 Der Unternehmer darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.[1]

4.2.1.4 Messungen sind vor dem Einsteigen grundsätzlich von einem ungefährdeten Standpunkt über Tage aus, z. B. mit Hilfe eines Verlängerungsschlauches, durchzuführen. Ist dies nicht möglich und muss zu Messungen in u. R. a. A. eingestiegen werden, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz und gegen Gefahren durch Stoffe (siehe Abschnitt 4.9) zu treffen.

Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Messgeräte zu berücksichtigen. Messergebnisse, die auf gefährliche Atmosphäre hinweisen, sind zu dokumentieren.

[1] Die Sachkunde bezieht sich auf:
  • die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,
  • die zumessenden Gefahrstoffe,
  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. Beschaffenheit der umschlossenen Räume, mögliche Einbauten, möglichen Einleitungen welche die Messung beeinflussen können.

4.2.2 Entleeren, Beseitigen von Verstopfungen und Ablagerungen

4.2.2.1 Umschlossene Räume sind vor Beginn der Arbeiten soweit möglich zu entleeren und zu reinigen.

Nach Möglichkeit sollen z. B. Abwasser und Verunreinigungen aus dem umschlossenen Raum entfernt werden, ohne dass sich dazu Versicherte darin aufhalten müssen, z. B. durch:

  • Ablassen,
  • Absaugen mit Saugfahrzeugen,
  • Spüleinrichtungen wie Spülkippen,
  • Reinigen mit Hochdruckspülfahrzeugen,
  • Abpumpen.[1]

Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos beseitigt werden.

Bei Gefährdungen, die sich nicht beseitigen lassen, wie z. B.

  • Rückstände und Ablagerungen, die sich nicht gefahrlos von außen entfernen lassen,
  • in umschlossenen Räumen, die aus betriebstechnischen Gründen oder als Folge von Betriebsstörungen nicht entleert oder gereinigt werden können,
  • Ertrinkungsgefahr

müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.[2]

[1] Dabei ist zu berücksichtigen, dass z. B. Faulgas (Gemisch aus u.a. Schwefelwasserstoff, Kohlenstoffdioxid, Methan) freigesetzt werden kann (zur Wirkung der Faulgasbestandteile siehe Anhang 4).
[2] Geeignete Schutzmaßnahmen können z. B. sein:
  • technische Lüftung,
  • die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen z. B. geeigneter Atemschutz,
  • PSA zum Schutz gegen Ertrinken.

4.2.3 Abtrennen von Zu- und Abflüssen

4.2.3.1 Vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen ist sicherzustellen, dass alle Zu- und Abflüsse an den umschlossenen Räumen, aus denen oder durch die Gefahrstoffe oder erstickende Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten können, wirksam unterbrochen sind. Auch bei wirksamer Unterbrechung von Zu- und Abflüssen können im Schlamm und Abwasser gelöste Gase freiwerden.[1]

4.2.3.2 Ist eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, darf in umschlossenen Räumen nur gearbeitet werden, wenn die Versicherten auf andere Weise geschützt sind.

Die Versicherten können z. B. durch technische Lüftung mit kontinuierlicher Gasmessung bzw. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen geschützt werden.

[1] Zu- und Abflüsse für Stoffe können z. B. durch folgende Maßnahmen wirksam unterbrochen werden:
  • Abmauerungen,
  • Abschiebern,
  • durch eine Hilfsabsperrung, z. B. Blasen, Dammbalken, wenn Versicherte bei Undichtigkeiten nicht gefährdet werden können.

4.2.4 Lüftung

4.2.4.1 Vor Aufnahme und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass an den Arbeitsplätzen in u. R. a. A. weder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre noch Sauerstoffmangel, noch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten können.

Lüftung ist natürlich oder technisch möglich. Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen.[1]

4.2.4.2 Ausreichende Lüftung liegt vor, wenn vorhandene Gase oder Dämpfe in der Umgebungsluft so verdünnt werden, dass

  • die Sauerstoffkonzentration nicht weniger als 20,9 Vol.-% beträgt,
  • die Konzentration brennbarer Gase oder Dämpfe unter 10 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt und
  • die gesundheitsschädliche Konzentration giftiger Gase, wie z. B. Schwefelwasserstoff, oder Dämpfe vermieden wird.

4.2.4.3 Gefährdungen können vorliegen, wen...

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