Arbeiten in umschlossenen Räumen, wie z. B. Schächte, Kanäle, Sonderbauwerke der Abwasserableitung oder umschlossene Bauwerke der Abwasserbehandlung, sind mit einem hohen Gefährdungspotential verbunden. Prüfen Sie deshalb alle technischen Alternativen, bevor Sie Ihre Beschäftigten in solchen Räumen einsetzen.
Abb. 26 Ein gut gesicherter Einstieg
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Rechtliche Grundlagen |
- DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
- DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"
- DGUV Regel 103-007 und 103-008 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räum"
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Wenn Sie Beschäftigte mit Arbeiten in umschlossenen Räumen beauftragen, ist eine gute Arbeitsvorbereitung notwendig. Stellen Sie sicher, dass ein Alarm- und Rettungsplan vorhanden und den beteiligten Personen bekannt ist.
Bedenken Sie, dass bei Arbeiten auf der Straße durch den öffentlichen Straßenverkehr eine zusätzliche Gefährdung besteht (siehe auch Kapitel 3.10 "Sicherung von Arbeitsstellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr").
Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen ist die Umgebung selbst gefährdend: Es besteht kaum Bewegungsfreiheit und nur eine schlechte Luftzufuhr. Hinzu kommt Verletzungsgefahr durch Betriebseinrichtungen wie Schwallspüleinrichtungen, Absperrblasen, Schieber, Pumpen oder Wirbeljets.
Zudem können gefährliche Stoffe in gefahrdrohender Menge oder Konzentration durch biologische Vorgänge entstehen, zum Beispiel Faulgas (siehe Kapitel 3.8.3 "Messen - Ermittlung gefährlicher Atmosphäre") oder durch chemische Reaktionen wie beim Vermischen von Abwässern. Auch von außen können Gefahrstoffe in umschlossene Räume eindringen und zur Gefahr für dort arbeitende Personen werden.
Beim Arbeiten in umschlossenen Räumen besteht häufig Absturzgefahr, beispielsweise wenn
- keine baulichen Schutzmaßnahmen gegen Absturz vorhanden sind,
- persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht verwendet werden,
- Einstiegshilfen nicht benutzt werden,
- Steiggänge oder Steigleitern falsch eingebaut oder beschädigt sind.
Eine weitere Gefährdung Ihrer Beschäftigten ist das Ertrinken bei stärkerer Wasserführung, plötzlich eintretendem Starkregen, Beckenentleerung oder Fremdeinleitung.
Für das Arbeiten in umschlossenen Räumen sind Betriebsanweisungen (siehe Anhang 3) unerlässlich. Darin legen Sie Maßnahmen fest, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Fälle haben Sie oder beauftragte Personen schriftliche Erlaubnisscheine auszustellen, beispielsweise aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerkes wie große Tiefe.
Erlaubnisscheine können auch erforderlich sein, wenn bei geplanten Arbeiten besondere Gefährdungen auftreten können, wie beispielsweise beim Schweißen, Schleifen oder dem Öffnen eines geschlossenen Systems. (Erlaubnisschein siehe Anhang 2 "Arbeiten in umschlossenen Räumen").
Benennen Sie - durch eine Dienst- oder Betriebsanweisung - für Arbeiten in umschlossenen Räumen immer eine zuverlässige Person, die Gefahren einschätzen kann, die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist. Zwingend muss eine Person über Tage als Sicherungsposten anwesend sein und gegebenenfalls sofort Rettungsmaßnahmen einleiten.
Stellen Sie eine auf das Bauwerk und die geplanten Tätigkeiten abstimmte Rettungsausrüstung zusammen (siehe Anhang 1, Übersicht Maßnahmen; Kapitel 3.8.2 "Rettung und Erste Hilfe"). Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z. B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten Fluchtwegen), benötigen Ihre Beschäftigten frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, sogenannte Selbstretter.
Persönliche Schutzausrüstungen sind nach Erfordernis und Anweisung zu benutzen (siehe Kapitel 3.1 "Persönliche Schutzausrüstung").
Sicherung der Arbeitsstelle
Befindet sich eine Arbeitsstelle im öffentlichen Straßenverkehr, müssen Absperrungen für einen ausreichenden Abstand zwischen Einstiegsöffnungen, Lüftungsöffnungen und dem fließenden Verkehr sorgen. Machen Sie Ihren Beschäftigten klar, wie wichtig dieser Schutz ist (siehe Kapitel 3.10 "Sicherung von Arbeitsstellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr").
Absturzsicherung
Ungesicherte Einstiegsöffnungen sind eine Gefahr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch unbeteiligte Personen können hineinfallen und sich schwer oder tödlich verletzen. Stellen Sie deshalb Ihren Beschäftigten Einlegroste, die gegen Verschieben gesichert sind, oder stabile Absperrungen in rot-weißem Anstrich zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Flatterbänder oder Leinen sind keine stabile Absperrung.
Sobald Ihre Beschäftigten in einen Schacht einsteigen, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz notwendig, wenn eine Gefährdung durch Absturz besteht. Die Tragepflicht greift spätestens bei einer Absturzhöhe von fünf Metern.
Viele Unternehmen weisen ihre Beschäftigten an, die Persö...