5.3.1 Für das Arbeiten in umschlossenen Räumen sind geeignete Einstiegsverfahren auszuwählen.
Beim Einsatz eines Personenaufnahmemittels muss in Abhängigkeit von der Tiefe ggf. eine geeignete PSA gegen Absturz benutzt werden.
5.3.2 Die Einstiegsverfahren sind so auszuwählen, dass sowohl der sichere Zugang als auch eine schnelle Rettung möglich sind.
Die Rettung kann z. B. durch Leitern erschwert werden, da in vielen Fällen Leitern den freien Querschnitt der Einstiegsöffnung reduzieren und außerdem eine Rettung mittels Rettungshubgeräten beeinträchtigen.
5.3.3 Schächte mit Schachttiefen größer als 10 m ohne Ruhe-/Zwischenpodest dürfen nur mit Hilfe von Einfahreinrichtungen befahren werden.
Bei der Benutzung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln sind grundsätzlich zwei Seile je Aufhängung zu benutzen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient (BetrSichV Anhang II [5.4] ).
Mit nur einem Seil darf dann eingefahren werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass durch die Benutzung eines zweiten Seiles eine zusätzliche Gefährdung verbunden ist.
5.3.4 Seilsicherung
5.3.4.1 Jeder Einsteigende muss PSA zum Retten bzw. gegen Absturz tragen. PSA zum Retten sind in der Regel keine PSA gegen Absturz. Der zuerst Einsteigende ist bei Schächten ab 1 m Tiefe mit einem Sicherheitsseil zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen. Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder abgelegt werden. Beim Arbeiten in u. R. a. A. darf die Seilverbindung zur Person über Tage erst dann abgelegt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise, z. B. durch das Mitführen von Gaswarngeräten und Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, gewährleistet ist.
5.3.5 Höhensicherungs- und Rettungshubgeräte
5.3.5.1 Höhensicherungs- und Rettungshubgeräte müssen an geeigneten Anschlagpunkten (siehe DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren") senkrecht oberhalb der Einstiegstelle befestigt werden.
5.3.5.2 Verbindungsmittel und deren Anschlageinrichtungen müssen so befestigt werden, dass ein Lösen der Verbindung ausgeschlossen ist.
5.3.5.3 Höhensicherungs- und Rettungshubgeräte müssen durch eine über Tage an der Einstiegstelle stehende zweite Person betätigt werden. Während des Anhebens muss die zu bergende Person beobachtet werden.