In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
- deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
- die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
- bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.
Durchführungsanweisung zu § 7:
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone zu erreichen.
Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt,
- bei Nennspannungen bis 1000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird;
- bei Nennspannungen über 1kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in Tabelle 2 angegebene Grenze der Gefahrenzone nicht erreicht werden kann. Die Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein Erreichen der äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührung des unter Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen.
Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z. B. Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten.
Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass
- bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berührt werden können,
- bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreicht werden kann,
- bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände nach Tabelle 3 nicht unterschritten werden.
Tabelle 2: Grenze der Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105-100)
Netz- Nennspannung Un (Effektivwert) kV |
Äußere Grenze der Gefahrenzone Innenraumanlage/Freiluftanlage DL (Abstand in Luft) mm |
Bemessungs- Steh-/Blitz-/Schaltstoßspannung Uimp(Scheitelwert) kV |
< 1 |
Keine Berührung |
4 |
3 |
60 |
120 |
40 |
6 |
90 |
120 |
60 |
10 |
120 |
150 |
75 |
15 |
160 |
95 |
20 |
220 |
125 |
30 |
320 |
170 |
36 |
380 |
200 |
45 |
480 |
250 |
66 |
630 |
325 |
70 |
750 |
380 |
110 |
1100 |
550 |
132 |
1300 |
650 |
150 |
1500 |
750 |
220 |
2100 |
1050 |
275 |
2400 |
850 |
380 |
2900/3400 |
950/1050 |
480 |
4100 |
1175 |
700 |
6400 |
1550 |
Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) kV |
Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m |
bis 1 |
0,5 |
über 1 bis 30 |
1,5 |
über 30 bis 110 |
2,0 |
über 110 bis 220 |
3,0 |
über 220 bis 380 |
4,0 |
Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung ausgeführt werden:
- Bewegen von Leitern und sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen,
- Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen,
- Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Gestänge liegen,
- Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen von Freileitungen unter besonderen in den elektrotechnischen Regeln beschriebenen Voraussetzungen,
- Arbeiten an Freiluftanlagen.
Aufsichtsführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtsführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtsführung nicht beeinträchtigen.
Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes ist besonders zu berücksichtigen, dass Beschäftigte auch
durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z. B. von
- der Art der Arbeit,
- dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich,
- dem Standort,
- den benutzten Werkzeugen,
- den Hilfsmitteln und Materialien
abhängig sind, oder
durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Material und Abfallstücken, z. B. durch
- Abrutschen,
- Herabfallen,
- Wegschnellen,
- Anstoßen
bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen können.
Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten (z. B. bei Bau-, Montage-, Transp...