Wenn Sie eine abwassertechnische Anlage betreiben, tragen Sie Verantwortung für sehr unterschiedliche Arbeitsplätze: Neben den Routinetätigkeiten fallen Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten an. Ihre Beschäftigten müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind.

Abb. 10 Schachtabdeckungen aus Edelstahl sichern Öffnungen im Boden. Die Geländer lassen sich aufklappen.

Rechtliche Grundlagen
  • DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Verkehrswege" (ASR A1.8)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A2.1)
  • TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"
  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"
Weitere Informationen
Gefährdungen

Stürze, auch schon von geringer Höhe, sind oft mit langwierigen Verletzungen verbunden oder enden sogar tödlich. Dieses Risiko besteht überall dort, wo Geländer, Umwehrungen oder Abdeckungen fehlen:

  • An höher gelegenen Arbeitsplätzen, beispielsweise bei Wartungs- und Steuerungsplätzen sowie auf Arbeitsbühnen
  • An Öffnungen und Vertiefungen, z. B. an Zugängen zu unterirdischen Bauwerken, Montageöffnungen, Schächten, Pumpensümpfen
  • An Arbeitsplätzen mit angrenzenden Becken, Gerinnen oder Behältern mit Stoffen, in denen man versinken kann wie in Abwasser und Schlamm.

Des Weiteren besteht Sturz- oder Absturzgefahr z. B.:

  • Auf Treppen, Leitern und Steigeisengängen
  • Beim unsachgemäßem Umgang mit Fahrgerüsten und Hubarbeitsbühnen
  • Wenn persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nicht benutzt werden, z. B. in Verbindung mit Steigschutzeinrichtungen.
Maßnahmen

Es liegt in Ihrer Verantwortung als Unternehmer oder Unternehmerin, Arbeitsplätze und Verkehrswege so anzuordnen und einzurichten, dass dort ein sicheres Arbeiten möglich ist. Wo Absturzgefahr droht oder besondere Gefahrenbereiche angrenzen, sind Sicherungen gegen Absturz erforderlich.

Feste und bewegliche Absturzsicherungen

Als feste Absturzsicherungen eignen sich beispielsweise Geländer von mindestens 1,0 m, beziehungsweise 1,1 m Höhe oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände an Becken.

Wo feste Geländer oder Umwehrungen fehlen, brauchen Ihre Beschäftigten bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Bewegliche Absturzsicherungen kommen an Zugängen zu Leitern, Treppen oder an Montageöffnungen zum Einsatz. Sie werden entweder auf- und zugeklappt, geschoben oder aus- und eingesteckt. Stellen Sie sicher, dass diese Sicherungen eingerichtet werden, bevor die Montageeinrichtung geöffnet wird.

Machen Sie klar: Bewegliche Geländer dürfen nie offen stehen bleiben. Zudem muss allen klar sein, dass Ketten und Seile keine ausreichende Sicherheit gegen Absturz bieten.

Abdeckungen

Eine weitere Möglichkeit, Ihre Beschäftigten vor Abstürzen zu schützen, sind Abdeckungen.

Damit sie konsequent benutzt werden und ihren Zweck erfüllen, sollten sie

  • sicher zu handhaben und tragfähig sein,
  • von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
  • gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,
  • aufgeklappt festgestellt werden können.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten geöffnete Einstiege gegen Absturz sichern, beispielsweise durch Absperrung. Dies gilt auch, wenn nicht gearbeitet wird.

Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen beispielsweise mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein.

Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen

Becken und Gerinne brauchen Absturzsicherungen. Hiervon gibt es einige wenige Ausnahmen: unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1 : 10 oder einer Absturzhöhe von weniger als 1,0 m, wenn keine Gefährdungen zu erwarten sind.

Zur Sicherung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen: bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 beispielsweise Bepflanzungen.

Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1,0 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen. Bestehen zusätzliche Gefährdungen z. B. aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit, durch die Personen abgetrieben werden können, oder Stürze auf scharfkantige Einbauten, müssen Sicherungen wie Abdeckungen oder Geländer vorhanden sein.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Wenn Personen an einer Absturzkante tätig werden müssen, die nicht durch Geländer zu sichern ist, bleibt als Maßnahme die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Bedenken Sie, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu besondere Unterweisungen brauchen (siehe Kapitel 3.1 "Persönliche Schutzausrüstung").

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