Sichere Arbeitsplätze sind Voraussetzung für Instandhaltungs-, Bau- und Montagearbeiten auf abwassertechnischen Anlagen. Beschäftigte müssen vor allem wissen, wie wechselnde Arbeitsplätze herzurichten sind. Diese Arbeitshilfe erläutert dafür erforderliche Organisations- und Verhaltensmaßnahmen.
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Aus Unfallanzeigen:
- Beim Auswechseln eines Schiebers durch das geöffnete Geländer abgestürzt.
- Beim Abspritzen der Presse über ein Anlagenteil gestolpert und ca. 1 m tief abgestürzt.
- Bei der Wasserstandsmessung über eine Kante gestolpert und in das Becken gefallen.
- Bei Reinigungsarbeiten von der Stehleiter auf eine Bühne umgestiegen und mit der Leiter umgekippt.
- Bei einer Reparatur vom Bohlenbelag abgestürzt und auf den Betonboden gefallen
- Beim Bohren das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und heruntergefallen.
Gefährdungen:
Gefährdungen an Arbeitsplätzen entstehen insbesondere:
Schutzziel:
Arbeitsplätze müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.
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Weitere Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV/GUV-V C5)
- Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588)
- Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
- Regel "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)
Allgemeine Anforderungen an Absturzsicherungen
Feste und bewegliche Absturzsicherungen:
Abdeckungen zur Sicherung gegen Absturz:
Abdeckungen müssen
- sicher zu handhaben sein,
- von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
- gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abheben gesichert sein,
- ausreichend tragfähig sein,
- in geöffnetem Zustand festgestellt werden können, wenn sie klappbar sind.
- Schwere Abdeckungen, die von Hand zu betätigen sind, müssen zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgestattet sein
Absturzsicherungen an Becken und Gerinnen:
An Becken und Gerinnen müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.
- Ausnahme: Unterirdische Gerinne mit einem Gefalle bis 1 : 10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
- Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1 : 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 30 cm aus dem Boden hervorstehen. Gefahrdungen bestehen z. B.:
- wenn aufgrund hoher Strömungsgeschwindigkeit Personen abgetrieben werden können,
- Stürze auf scharfkantige Einbauten möglich sind.
Anseilsicherung:
- Wenn feste Absturzsicherungen nicht zweckmäßig sind, können persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.
Treppen:
- Treppen mit mehr als vier Stufen müssen über Handläufe verfugen.
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Verhaltensregeln an innerbetrieblichen Arbeitsplätzen
Hinweise:
- Besteht an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzgefahr oder grenzen diese an besondere Gefahrenbereiche, müssen Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
- Sind Absturzsicherungen nicht als ständige Einrichtungen vorhanden, z. B. als feste Geländer oder Umwehrungen, müssen zur Sicherung bewegliche Absturzsicherungen, Abdeckungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz eingesetzt werden.
- Die Wirksamkeit beweglicher Absturzsicherungen muss erhalten werden. Klappbare oder schiebbare Geländer deshalb nur für die unmittelbare Benutzung öffnen.
- Über Geländer oder Umwehrungen nicht hinwegsteigen, um ungesicherte Arbeitsplätze erreichen zu können.
- Seile und Ketten sind keine Absturzsicherungen.
- Geöffnete Einstiege müssen gegen Absturz von Personen gesichert werden, z. B. durch Absperrung. Dies gilt auch, wenn nicht daran gearbeitet wird.
- Ab 5 m Absturzhöhe müssen persönliche Schutzausrüstungengegen Ab...