Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Hilfeleistungsunternehmen sind Vereinigungen mit dem satzungsgemäßen Zweck, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not im Wasser Hilfe zu leisten.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist das Hilfeleistungsunternehmen, das Mitglied des Unfallversicherungsträgers ist.
Der Taucher bzw. die Taucherin sind Versicherte, die Übungen und Einsätze mit Tauchgeräten ausführen oder hierzu ausgebildet werden.
Der Sicherheitstaucher bzw. die Sicherheitstaucherin ist ein(e) zur Sicherheit des im Wasser befindlichen Tauchers bzw. der Taucherin zum sofortigen Einsatz an der Tauchstelle bereitstehender Taucher bzw. Taucherin.
Der Signalmann bzw. die Signalfrau ist eine Person, die den Taucher bzw. die Taucherin seines Trupps über die Signalleine führt und den Taucher bzw. die Taucherin, während und nach dem Tauchgang unterstützt und überwacht.
Ein Tauchtrupp besteht aus mindestens drei Personen, einem Taucher bzw. einer Taucherin, einem Sicherheitstaucher bzw. einer Sicherheitstaucherin und einem Signalmann bzw. einer Signalfrau. In einem Tauchtrupp dürfen neben dem Sicherheitstaucher bzw. der Sicherheitstaucherin bis zu drei Taucher bzw. Taucherinnen eingesetzt werden.
Die Tauchgruppe besteht aus zwei oder mehreren Tauchtrupps.
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin ist ein oder eine nach dieser Regel ausgebildeter Taucher bzw. ausgebildete Taucherin, der bzw. die für die Durchführung von Taucheinsätzen verantwortlich und hierzu befähigt ist. Näheres regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens.
Ein Tauchausbilder bzw. eine Tauchausbilderin muss ein erfahrener Taucher bzw. erfahrene Taucherin sein. Ein erfahrener Taucher bzw. eine erfahrene Taucherin ist, wer mindestens 100 Tauchgänge mit einer Mindesttauchzeit von 60 Stunden unter Einsatzbedingungen im Freigewässer nachweisen kann. Hierzu zählen alle Taucheinsätze. Zudem müssen sie eine weiterführende Ausbildung und Prüfung erfolgreich absolviert haben sowie im didaktischen Bereich Kenntnisse nachweisen. Näheres regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens.
Der Tauchgerätewart bzw. die Tauchgerätewartin ist eine vom Hilfeleistungsunternehmen bestellte Person, die für die Einsatzbereitschaft der gesamten Tauchausrüstungen verantwortlich ist.
Eine befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu überprüfenden Tauchgerätes hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften des Unfallversicherungsträgers und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er/sie den arbeitssicheren Zustand des Tauchgerätes beurteilen kann.
Der Tauchtiefendruck ist der in der jeweiligen Tauchtiefe herrschende Umgebungsdruck.
Die Nullzeit ist die maximale Tauchzeit, bei der noch keine Dekompressionspausen erforderlich sind.
Die Tauchzeit ist die verstrichene Zeit vom Verlassen der Oberfläche bis zum Beginn des Austauchens.
Auftauchen (Aufstieg) ist das Aufsuchen einer geringeren Wassertiefe.
Austauchen ist ein Auftauchen (Aufstieg) zur Wasseroberfläche.
Ein Tauchgang ist ein zeitlich begrenzter, einmaliger Aufenthalt unter Wasser.
Wiederholungstauchgänge sind Tauchgänge, die in kürzeren Abständen als 12 Stunden aufeinander folgen.
Ein Taucheinsatz ist die Gesamtheit der Tätigkeiten an der Tauchstelle zur Durchführung eines Unterwasser-Einsatzauftrages. Eingeschlossen hierin sind auch Ausbildungs-, Prüfungs- und Übungstauchgänge.
Eine Tauchstelle ist der Einsatzbereich des Tauchtrupps, der den Einstieg des Tauchers bzw. der Taucherin, den Tätigkeitsbereich unter Wasser und den Ausstieg umfasst.
Eine Taucher-Druckkammer ist ein Druckbehälter, die der medizinischen Behandlung von Tauchern bzw. Taucherinnen dient. Sie dient auch der Probeschleusung von Tauchern und Taucherinnen in der Ausbildung.
Ein Notfall ist eine ungeplante Situation, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.
Ein Tauchunfall ist ein potentiell gesundheitsschädliches Ereignis eines Tauchers bzw. einer Taucherin von einem Hilfeleistungsunternehmen, welches durch den Aufenthalt unter Wasser hervorgerufen wird (z. B. Ertrinken) oder durch Abfall/Anstieg des Umgebungsdruckes (z. B. Barotrauma, Dekompressionskrankheit) beim Ab- oder Auftauchen.
Eine Rettung ist das Befreien von Menschen unter Wasser aus einer lebensbedrohlichen oder gesundheitsgefährdenden Zwangslage.