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Vorbemerkung
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahren- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden.
Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei Taucheinsätzen in Hilfeleistungsunternehmen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele zu erreichen.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" des
Fachbereichs "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV
Ausgabe: April 2017
DGUV Regel 105-002 (bisher GUV-R 2102)
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
1.1 |
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m - in Ausnahmefällen bis 30 m - bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit). |
1.2 |
Diese Regel findet insbesondere keine Anwendung:
- In Bereichen der Feuerwehren, THW und der Polizei
- Bei gewerblichen Taucharbeiten
- Bei Taucheinsätzen von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen
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2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Hilfeleistungsunternehmen sind Vereinigungen mit dem satzungsgemäßen Zweck, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not im Wasser Hilfe zu leisten.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist das Hilfeleistungsunternehmen, das Mitglied des Unfallversicherungsträgers ist.
Der Taucher bzw. die Taucherin sind Versicherte, die Übungen und Einsätze mit Tauchgeräten ausführen oder hierzu ausgebildet werden.
Der Sicherheitstaucher bzw. die Sicherheitstaucherin ist ein(e) zur Sicherheit des im Wasser befindlichen Tauchers bzw. der Taucherin zum sofortigen Einsatz an der Tauchstelle bereitstehender Taucher bzw. Taucherin.
Der Signalmann bzw. die Signalfrau ist eine Person, die den Taucher bzw. die Taucherin seines Trupps über die Signalleine führt und den Taucher bzw. die Taucherin, während und nach dem Tauchgang unterstützt und überwacht.
Ein Tauchtrupp besteht aus mindestens drei Personen, einem Taucher bzw. einer Taucherin, einem Sicherheitstaucher bzw. einer Sicherheitstaucherin und einem Signalmann bzw. einer Signalfrau. In einem Tauchtrupp dürfen neben dem Sicherheitstaucher bzw. der Sicherheitstaucherin bis zu drei Taucher bzw. Taucherinnen eingesetzt werden.
Die Tauchgruppe besteht aus zwei oder mehreren Tauchtrupps.
Der Taucheinsatzführer bzw. die Taucheinsatzführerin ist ein oder eine nach dieser Regel ausgebildeter Taucher bzw. ausgebildete Taucherin, der bzw. die für die Durchführung von Taucheinsätzen verantwortlich und hierzu befähigt ist. Näheres regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens.
Ein Tauchausbilder bzw. eine Tauchausbilderin muss ein erfahrener Taucher bzw. erfahrene Taucherin sein. Ein erfahrener Taucher bzw. eine erfahrene Taucherin ist, wer mindestens 100 Tauchgänge mit einer Mindesttauchzeit von 60 Stunden unter Einsatzbedingungen im Freigewässer nachweisen kann. Hierzu zählen alle Taucheinsätze. Zudem müssen sie eine weiterführende Ausbildung und Prüfung erfolgreich absolviert haben sowie im didaktischen Bereich Kenntnisse nachweisen. Näheres regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens.
Der Tauchgerätewart bzw. die Tauchgerätewartin ist eine vom Hilfeleistungsunternehmen bestellte Person, die für die Einsatzbereitschaft der gesamten Tauchausrüstungen verantwortlich ist.
Eine befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu überprüfenden Tauchgerätes hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften des Unfallversicherungsträgers und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er/sie den arbeitssicheren Zustand des Tauchgerätes beurteilen kann.
Der T...