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§ 3 Verantwortung (1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen. |
Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt somit bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen.
Eine geeignete Organisation ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse eindeutig und sinnvoll geregelt sind.
Bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Verantwortung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer zu berücksichtigen, dass Feuerwehrdienst aufgrund folgender Aspekte häufig von üblichen betrieblichen Gegebenheiten abweicht:
- Weder Zeitpunkt noch Aufgaben und Tätigkeiten der Einsätze sind planbar.
- Das Gefährdungspotenzial von Feuerwehreinsätzen ist hoch und sie sind mit einem hohen Restrisiko für die Feuerwehrangehörigen verbunden.
- Einsätze, insbesondere zur Rettung von Personen, sind mit höchster Eile verbunden.
- Einsätze sind oftmals mit hohen physischen und psychischen Belastungen für Feuerwehrangehörige verbunden.
In freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind Feuerwehrangehörige überwiegend ehrenamtlich tätig. Die sich daraus ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung der Verantwortung besonders berücksichtigt werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Zufälligkeit der Verfügbarkeit und Zusammensetzung der Feuerwehrangehörigen zum Zeitpunkt des Einsatzes,
- besondere Anforderungen bei der Personalauswahl und -qualifikation zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft,
- Belastungen der Feuerwehrangehörigen durch unmittelbar vorangegangene und folgende berufliche oder private Tätigkeiten,
- die Konzentration auf die Pflichtaufgaben aufgrund begrenzter zeitlicher Ressourcen. Die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr soll insbesondere bei organisatorischen Verwaltungsaufgaben das Ehrenamt entlasten,
- die Prüfung der Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben, die keine Pflichtaufgaben sind.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat, soweit ihnen dies möglich ist, dafür zu sorgen, dass den Feuerwehrangehörigen nach Einsätzen angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Es hat sich bewährt, dass die Dauer der Unterbrechung der Ruhezeit, verursacht durch Einsätze zwischen 22 und 6 Uhr, nach 6 Uhr als Ruhezeit nachgeholt wird. Die Dauer sollte mindestens der geopferten Ruhezeit entsprechen. Bei Schichtdienst ist analog zu verfahren.
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§ 3 Verantwortung (2) Überträgt die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in besonderem Maße der Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung nachzukommen. |
Beabsichtigt die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr, ihnen nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige zu übertragen, haben sie sorgfältig zu prüfen,
- welche Aufgaben und Pflichten nach bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen Feuerwehrangehörigen übertragen werden können. Die ehrenamtlichen Strukturen sind besonders zu beachten,
- welche Aufgaben und Pflichten bei ihnen verbleiben bzw. durch sie organisiert werden können oder müssen (z. B. Personal- und Verwaltungstätigkeiten, Prüfung von baulichen Anlagen, Maßnahmen zur Instandhaltung, zum Unterhalt des Feuerwehrhauses, zur Überprüfung und Durchführung notwendiger Dokumentationen).
Aufgrund der Besonderheiten von freiwilligen und Pflichtfeuerwehren (siehe auch Erläuterungen zu § 3 Absatz 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten auf Versicherte in besonderem Maße je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").
Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften.
Ist für die Pflichtenerfüllung eine Aus- und Fortbildung erforderlich, ist diese von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zu veranlassen.
Die Übertragung von Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers auf Feuerwehrangehörige hat schriftlich zu erfolgen.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zur Pflichtenerfüllung notwendigen Einrichtungen und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Trägerin oder dem Träger und der Leitung der Feuerwehr soll insbesondere bei der Gefähr...