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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
Vorbemerkung
Paragraphentexte der UVV sind kursiv gedruckt.
Der Feuerwehrdienst, insbesondere der Einsatzdienst mit seinen physischen und psychischen Belastungen, unterscheidet sich grundlegend von anderen Tätigkeiten und ist mit erhöhten Anforderungen an die Feuerwehrangehörigen verbunden. Dies gilt insbesondere für den in dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelten ehrenamtlichen Feuerwehrdienst. Der Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrleute erfolgt im Unterschied zur Berufs- oder Werkfeuerwehr nicht routinemäßig, sie üben unterschiedliche "Hauptberufe" aus. Durch die daraus resultierende fehlende Routine können sich die Gefährdungen im Feuerwehrdienst erhöhen.
An die im Alarmfall genutzten Bereiche außerhalb sowie in Feuerwehrhäusern sind deshalb andere, zum Teil höhere Anforderungen an die technisch-bauliche Sicherheit zu stellen, als an Arbeitsstätten. Eine dementsprechende Gestaltung der Feuerwehreinrichtungen sowie eine geeignete Organisation des Feuerwehrdienstes sind Voraussetzungen dafür, dass auch bei der gebotenen Eile der Feuerwehrangehörigen das Unfallrisiko minimiert wird.
Geräte und Ausrüstung der Feuerwehr werden überwiegend auch als Rettungsmittel eingesetzt. Sie müssen im Einsatzfall betriebs- und funktionssicher sein sowie auch in Stresssituationen sicher gehandhabt werden können.
Diese speziellen Anforderungen an Organisation, Einrichtungen und Betrieb sind in der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert.
Hinweis:
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Paragraphentexten der UVV unmittelbar nachgeordnet.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-6132
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV
Ausgabe: Juni 2018
DGUV Regel 105-049
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
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§ 1 Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind. |
1.2 Begriffsbestimmungen
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§ 2 Begriffsbestimmungen Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind: 1. Feuerwehren Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind 2. Bauliche Anlagen Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren 3. Feuerwehrfahrzeuge landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren 4. Feuerwehreinrichtungen alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe 5. Feuerwehrangehörige Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind 6. Einsatzbedingungen Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen. 7. Feuerwehrdienst Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und... |