§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst
(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Einem sicheren Tätigwerden dient z. B., wenn
- die körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Feuerwehrangehörigen den Anforderungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz entsprechen,
- bei der Benutzung von Schutzausrüstung eine Überbeanspruchung der Benutzerin bzw. des Benutzers vermieden wird,
- Maßnahmen am Einsatzort den feuerwehrtaktischen Regeln entsprechen,
- bei der Einschätzung der zu treffenden Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwägung auch die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen geprüft wird,
- Ausbildung, Übungen, Vorführungen, Veranstaltungen und Dienstsport in der Feuerwehr so organisiert und gestaltet werden, dass Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen vermieden werden,
- Verbrennungsmotoren so betrieben werden, dass Feuerwehrangehörige nicht durch Abgase gefährdet werden,
- schwere Geräte von mindestens so vielen Personen getragen werden, dass eine Überbeanspruchung der einzelnen Person vermieden wird.
Auch soweit von den Bestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften im Einzelfall abgewichen werden kann, z. B. wenn sich eine Person in akuter Lebensgefahr befindet und ohne die Abweichung das Einsatzziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, gilt: Eigenschutz geht vor Fremdschutz.
|
|
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst (2) Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. |
Bei Auswahl und Handhabung der Schutzausrüstung ist auch die mögliche Kontamination der Feuerwehrangehörigen durch Brandrauch, andere Verbrennungsprodukte oder -rückstände, biologische, chemische, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe zu berücksichtigen. Zur Handhabung zählen u. a. das An- und Ablegen, Transportieren, Reinigen, Entsorgen und Lagern.
Auch an Einsatzstellen sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu treffen. Hierzu zählen z. B.
- Kennzeichnung und Absperrung kontaminierter Bereiche
- Nutzung des Gerätesatz Grobreinigung (z. B. nach DIN 14800 Teil 18 "Feuerwehrtechnische Ausrüstung für Feuerwehrfahrzeuge - Teil 18: Zusatzbeladungssätze für Löschfahrzeuge; Beiblatt 12: Beladungsmodule L, Grobreinigung, Dekontamination")
- Ablegen von kontaminierter PSA
- Vorhalten von Ersatzkleidung
- geeignete Behälter für kontaminierte PSA bereithalten, diese bei und nach Nutzung als solche kennzeichnen
- Festlegungen zur Nahrungsaufnahme
Kontaminierte PSA ist vor einer erneuten Nutzung einer fachgerechten Reinigung nach Herstellerangaben zuzuführen (siehe auch DGUV Information 205-010). Einweg-Produkte sind fachgerecht zu entsorgen.
|
|
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst (3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. |
Geeignete Maßnahmen können Absperr- und Warnmaßnahmen sein. Absperrmaßnahmen können z. B. sein:
- Verkehrsleitkegel
- geeignete Fahrzeugaufstellung
- Straßensperrung
- Verkehrssicherungsanhänger
Warnmaßnahmen können z. B. sein:
- das Tragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (siehe auch DGUV Information 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung Tipps für Beschaffer und Benutzer") oder Warnkleidung, wie Warnwesten (mindestens DIN EN ISO 20471 Klasse 2)
- die Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte
- blaues Blinklicht gem. § 38 Absatz 2 StVO
- Heckwarnanlage
Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".