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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
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Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
a) |
sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen. |
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute, wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen, die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.
Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.
Agenturen von Kreditinstituten entsprechen nach § 25b Kreditwesengesetz der "Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen". Für diese Betriebsteile gelten die Vorgaben aus der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten".
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
b) |
sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen. |
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Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.
Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen einer Kundin oder einem Kunden, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundin oder dem Kunden insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.
Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz der spielenden Person sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
c) |
sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels. |
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Zu einer Verkaufsstelle zählen z. B.
- Verkaufsräume, alle Nebenräume und sonstigen Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen
- Verkaufsstände im Freien, die im örtlichen Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
d) |
sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. |
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Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
e) |
umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln. |
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
g) |
sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können. |
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In Verkaufsstellen können sonstige Zahlungsmittel sein z. B. Gutscheine, Wertmarken, Aktionskarten, Guthabenkarten, die nicht aktiviert werden müssen.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 2 Begriffsbestimmung |
h) |
sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht. |
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Wertsachen sind z. B. Schmuck und Edelmetalle. Von Pharmaka, wie z. B. Betäubungsmitteln und Suchtmitteln kann erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgehen. Art und Bestand der Waren sind dabei g...