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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 8 Betriebsanweisungen |
(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
a. |
den Umgang mit Banknoten, |
b. |
den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie |
c. |
das Verhalten der Versicherten bei Überfällen |
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. |
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Grundlage für die Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Maßnahmen. Die Betriebsanweisung muss dabei berücksichtigen:
- die bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit,
- die konkreten örtlichen betrieblichen Gegebenheiten, z. B. Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Sicherungssysteme,
- die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer getroffenen Maßnahmen für den Umgang mit Banknoten, z. B. zur Bargeldabschöpfung, zum innerbetrieblichen Geldtransport,
- Vorgaben an die Versicherten zum Verhalten vor, während und nach einem Überfall,
- Vorgaben zum Verhalten bei Mängeln und Störungen von Sicherheitseinrichtungen und
- Erkenntnisse aus versuchten Überfällen, um getroffene Maßnahmen verbessern zu können.
Gleichartige Sicherungskonzepte, z. B. auf Grund gleicher Arbeitsmittel/Geräte oder Abläufe in verschiedenen Betriebsstätten können in gleichlautenden Betriebsanweisungen erfasst werden.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat bei der Erstellung der Betriebsanweisung den Grundsatz zu beachten, dass der Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten Vorrang vor dem Schutz materieller Werte hat.
Die Betriebsanweisung muss für die Versicherten während der Arbeitszeit zugänglich sein.
Sie muss vor unbefugter Einsichtnahme geschützt aufbewahrt sein.
Sie muss in schriftlicher Form vorliegen und so konkret formuliert sein, dass sie von den Versicherten leicht verstanden und in der betrieblichen Praxis befolgt werden kann. Ggf. sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen. Die Betriebsanweisung dient als Unterweisungsgrundlage.
Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - für den Anwender oder die Anwenderin - überschaubar bleibt.
Versicherte müssen gefährliche Situationen, z. B. versuchte Überfälle, unverzüglich an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten melden.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 8 Betriebsanweisungen |
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. |
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Das sicherheitsgerechte Verhalten der Versicherten sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Sicherheitseinrichtungen können den Anreiz zu Überfällen vermindern.