Einige der im Kapitel 2.1 "Was für alle gilt" beschriebenen Grundlagen werden hier für den Einzelhandel näher erläutert, z. B. Hinweise zum Arbeitsschutz in Unternehmen mit Filialstruktur oder Wichtiges zur Planung und Beschaffung von Arbeitsmitteln und Maschinen.
Abb. 3
Zur Arbeitsstätte gehören nicht nur der Verkaufsraum, sondern auch weitere Bereiche, wie z. B. Pausen- und Sanitärräume, Büro, Lager, Entsorgungsbereiche und Verkehrswege.
Abb. 4
Betriebsanweisungen müssen, bezogen auf Inhalt und Sprache, leicht verständlich formuliert und für die Beschäftigten griffbereit ausgelegt/-gehängt werden.
Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung enthält komprimiert Hinweise auf Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, für
- Arbeitsabläufe und den Umgang mit Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA),
- den Umgang mit Maschinen, Geräten oder Anlagen,
- den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen.
Ebenfalls enthalten sind Rubriken zu Verhalten bei Störungen und Sicherheitsmängeln, Verhalten bei Unfällen/Erster Hilfe, Instandhaltung und Entsorgung. Eine wichtige Grundlage bei der Erstellung einer Betriebsanweisung sind die Betriebsanleitung und andere Informationen des Herstellers oder Lieferanten. Für zahlreiche Arbeitsverfahren und -plätze bieten Unfallversicherungsträger Musterbetriebsanweisungen im Internet zum Herunterladen und Bearbeiten in einem Textverarbeitungsprogramm an. Achten Sie bei der Verwendung von Musterbetriebsanweisungen darauf, diese an Ihre betrieblichen Belange anzupassen. Abbildungen helfen, Sachverhalte zu veranschaulichen.
Eine gute Betriebsanweisung kann als roter Faden bei der Unterweisung der Beschäftigten dienen. Sie gilt als verbindliche Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers und kann z. B. per Unterschrift in Kraft gesetzt werden. Beispiele für Betriebsanweisungen finden Sie in den Kapiteln 4.4 und 4.5.
Regelungen für Arbeitsstätten
Wichtige und grundlegende Regelungen, unter anderem zu Bau und Betrieb von Arbeitsstätten, enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hierzu gehören z. B.:
ASR |
Titel |
Enthält Regelungen wie z. B.: |
ASR A3.4 |
"Beleuchtung" |
- vorzugsweise Tageslicht statt ausschließlich künstliche Beleuchtung
- Blendungen begrenzen
- tätigkeitsbezogene Beleuchtung anhand konkreter Anforderungstabellen
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ASR A3.5 |
"Raumtemperatur" |
- Mindestwerte der Temperatur in Abhängigkeit der Arbeitsschwere
- Vermeiden von Zugluft
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ASR A3.6 |
"Lüftung" |
- Vermeiden von Zugluft
- Informationen über Raumlufttechnische Anlagen
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ASR A4.2 |
"Pausen- und Bereitschaftsräume" |
- an die Beschäftigtenzahl angepasste Raumgrößen
|
Hinweis |
Bei Arbeitsräumen, die ohne Sichtverbindung nach außen betrieben werden dürfen, ist folgendes empfehlenswert: Pausenräume mit Sichtverbindung nach außen einrichten, alternativ mit Tageslichtlampen ausstatten oder eine Pausengestaltung einführen, die einen Aufenthalt bei Tageslicht ermöglicht (weitere Informationen siehe ArbStättV, Abschnitt 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung"). |
Bei der Beschäftigung insbesondere körperlich Behinderter ist u.a. individuell zu klären, ob sämtliche Mindestflächen oder Mindestvorgaben (Beleuchtung o. ä.) nach Arbeitsstättenrecht ausreichen oder zusätzliche Flächen bzw. Maßnahmen zu berücksichtigen sind (siehe auch DGUV Information 207-002).
Überschreiten Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich zugehöriger Bauteile eine Gesamtfläche von 2000 m², muss für Bau und Betrieb neben der Bauordnung auch die Sonderbauverordnung des jeweiligen Landes (meist auch Verkaufsstättenverordnung genannt) eingehalten werden.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Gestaltung von Arbeitszeiten, insbesondere der Höchstarbeitszeiten, Pausen- und Ruhezeiten. Es schützt in besonderem Maße Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Arbeitszeiten sowie Ausnahmen hiervon werden außer im Arbeitszeitgesetz in den Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
Beschaffung von Maschinen
Achten Sie bei der Beschaffung darauf, dass der Hersteller mittels EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bescheinigt, dass die Maschine die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Landes, in dem die Maschine in Betrieb genommen wird, beigefügt sein. Achten Sie darauf, dass Ihnen ...