In unmittelbarer Umgebung elektrischer Geräte und Anlagen können elektromagnetische Felder (EMF) auftreten, die in der Lage sind, Implantate von Beschäftigten zu beeinflussen. Die Gesundheit unmittelbar kann z. B. durch Reizwirkungen und Erwärmung des Körpergewebes beeinträchtigt werden.
Als mittelbare Wirkungen kommen Kraftwirkungen, Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gegenständen (z. B. Fahrzeuge oder Gerüste) entstehen können, in Frage. Daher sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, die Exposition Ihrer Beschäftigten durch EMF zu ermitteln und zu beurteilen.
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Rechtliche Grundlagen |
- EU-Richtlinie 2013/35/EU - über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)
- DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 - "Elektromagnetische Felder"
- DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder"
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Besonderes Augenmerk hinsichtlich elektromagnetischer Felder ist auf Beschäftigte mit Implantaten zu legen. Hierbei muss zwischen passiven und aktiven Implantaten unterschieden werden.
Passive Implantate
Sie ersetzen zerstörte oder beschädigte Körperteile ganz oder teilweise, damit deren Funktion weitgehend wieder hergestellt wird. Diese Implantate bestehen vorwiegend aus Metall:
- Künstliche Hüft-, Knie- und Schultergelenke (Endoprothesen) Schienen und Stabilisatoren, Nägel und Schrauben, Stabilisatoren für Blutgefäße ("Stents"),
- Herzklappen, Schädelplatten
Mögliche Beeinflussungen, die bei passiven Implantaten auftreten können:
- Statische Magnetfelder üben Kraftwirkungen auf ferromagnetische und leitfähige Teile von Implantaten aus.
- Niederfrequente elektrische oder magnetische Felder können zu hohen Stromdichten im Gewebe um die Implantate führen.
Aktive Implantate
Diese Implantate enthalten eine elektrische Energiequelle, um ausgefallene Körperfunktionen zu überwachen, zu unterstützen oder zu ersetzen wie:
- Herzschrittmacher,
- Implantierbarer Cardioverter Defibrillator (ICD) Cochlea-Implantat,
- Neurostimulatoren,
- Insulinpumpen (nicht nur implantierte).
Mögliche Beeinflussungen, die bei aktiven Implantaten auftreten können:
- Ungewollte Veränderung der Betriebsart bei Herzschrittmachern, ICD oder Insulinpumpe,
- Vortäuschen eines Herzsignals kann zu einer ungewollten Stimulation oder Deaktivierung des Herzschrittmachers oder ICD führen,
- Fehlfunktion des Implantates.
Ausgehend von den möglichen Gefährdungen sind folgende Maßnahmen zu beachten:
- Die DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder" verpflichtet Sie als Unternehmer oder Unternehmerin, die Exposition der Beschäftigten durch EMF zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechende Expositionswerte für Geräte können in der EMF-Datenbank recherchiert, beim Hersteller der Anlage erfragt oder durch Messungen festgestellt werden. Die BGHW unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen, indem sie z. B. Messungen durchführt, die Exposition der Beschäftigten ermittelt und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Verringerung der Exposition vorschlägt.
Abb. 109
Gliederung der Bereiche elektromagnetischer Felder
- Bei der Beurteilung elektromagnetischer Felder werden vier Bereiche unterschieden: Expositionsbereich 2, Expositionsbereich 1, Bereich erhöhter Exposition und Gefahrbereich.
Je nach Expositionsbereich sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Expositionsbereich 2
An Arbeitsplätzen, an denen die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 eingehalten werden, sind keine Maßnahmen erforderlich. Eine Ausnahme gilt für die Träger aktiver Implantate, die schon unterhalb der zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 beeinflusst werden können. Hier ist zu überprüfen, ob Maßnahmen zum Schutz dieser Personen ergriffen werden müssen, z. B. Kennzeichnung mit dem Verbotszeichen "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" und Abgrenzung der Feldquelle.
Expositionsbereich 1
Bei Vorliegen des Expositionsbereiches 1 haben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Beschäftigten zu unterweisen. Das umfasst die Information über mögliche Gefahren und das Vertrautmachen mit den Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden. Für Anlagen und Geräte ist außerdem eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie muss alle notwendigen Angaben für den sicheren Betrieb der Anlage enthalten.
Bereich erhöhter Exposition
Im Bereich erhöhter Exposition und im Gefahrbereich sind über die Unterweisung und die Erstellung einer Betriebsanweisung hinaus weitere Maßnahmen erforderlich:
Arbeitsstätten im Bereich erhöhter Exposition sind so zu kennzeichnen und so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebs von Anlagen und Gerä...