Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Aluminium bezeichnet in dieser Schrift reines Aluminium und Aluminiumlegierungen (DIN EN 573 Teil 1).

 

2.

Aluminiumstäube sind die beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Teilen aus Aluminium anfallenden feinkörnigen Feststoffe mit einem Teilchendurchmesser kleiner als 500 µm.

 

3.

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C.

"Übertragung auf das gesamte unverbrannte Gemisch" ist im Sinne einer selbstständigen Fortpflanzung der Reaktion zu verstehen.

Nicht atmosphärische Bedingungen (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium werden in dieser Schrift nicht berücksichtigt.

Anstelle des Begriffs "explosionsfähige Atmosphäre" sind in der Praxis auch die Begriffe "explosionsfähige Staub/Luft-Gemische" und "explosionsfähige Gas/ Luft-Gemische" gebräuchlich.

 

4.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter erforderlich werden.

 

5.

Explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dabei werden Schutzmaßnahmen wie Absaugungen für die Beurteilung nicht berücksichtigt.

 

6.

Explosionsgefährdete Bereiche können nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt werden (GefStoffV Anhang 1 Nr. 1, TRGS 720).

Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.

Zone 2 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbarem Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht bilden kann oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Bemerkung: Der Begriff "häufig" ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.

Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Als einfache Regel gilt: Die Schichtdicke von 1 mm eines brennbaren Staubs kann durch Aufwirbeln eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden.

 

7.

Arbeitsmittel einschließlich der Anlagen, Geräte und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden nach 2014/34/EU in 3 Kategorien eingeteilt.

Zone 0 oder Zone 20 = Kategorie 1G oder 1D

Zone 1 oder Zone 21 = Kategorie 2G/2D oder 1G/1D

Zone 2 oder Zone 22 = Kategorie 3G/3D oder G1/D1 bzw. G2/D2

G: steht für Gase und Dämpfe

D: steht für Stäube

Für Arbeiten, bei denen keine Zoneneinteilung durchgeführt werden kann (z. B. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten), muss in der Gefährdungsbeurteilung die geforderte Gerätekategorie dokumentiert werden.

 

8.

Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Hieraus ergeben sich die entsprechenden Prüfpflichten und Prüfintervalle.

 

9.

Feuergefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem die vorhandenen Materialien zu einer erhöhten Brandlast führen. Feuergefährdete Bereiche sind:

  • Bereiche, die nach Nummer 6 in Zonen eingeteilt sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen,
  • der Um...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge