Zu Nummer 1: Zu dokumentieren sind z. B. Verfärbungen, Schaumbildung, Rückstandsbildung, Emulsionstrennung, aufschwimmendes Fremdöl, besondere Gerüche, sichtbarer mikrobieller Befall. Zu Nummer 2: Die Elektrode von pH-Metern verschmutzt sehr schnell bei Fremdölkontakt. In der Praxis hat sich deshalb die Verwendung von pH-Indikatorstäbchen mit geeignetem Messbereich (Abstufungen von 0,2/0,3er Einheiten, keine Universalindikatoren!) durchgesetzt. Bei vorhandener betrieblicher Erfahrung sind Interpolationen möglich, z. B. zwischen pH 8,5 und 9,5, um eine Verlaufskontrolle durchzuführen. Zu Nummer 3: Bei der Konzentrationsbestimmung mit dem Handrefraktometer wird der produktspezifische Korrekturfaktor benötigt. Hohe Fremdölgehalte und Änderungen in der Tröpfchengrößenverteilung (Dispersität) oder Temperaturabweichungen können das Ergebnis verfälschen und erschweren die Ablesung. Bei der Konzentrationsbestimmung mit Säuretitration wird der produktspezifische Korrekturfaktor benötigt. Zugabe oder Einschleppung großer Mengen von Säuren, Laugen oder Bioziden verfälschen das Ergebnis. Falls beide Ergebnisse stark voneinander abweichen, wird die Bestimmung mit einer Labormethode empfohlen. Zu Nummer 4: Die Überwachung mittels Teststäbchen ist für die Überwachung gemäß TRGS 611 hinreichend genau. Zu Nummer 5: Die Nitratbestimmung ist nur in Abwesenheit von Nitrit möglich. Muster eines Prüfplanes siehe Anhang 4. Siehe auch VDI 3397 Blatt 2 "Pflege von Kühlschmierstoffen für die Metallbe- und -verarbeitung; Maßnahmen zur Qualitätserhaltung, Abfall- und Abwasserverminderung". Hinsichtlich maximaler Biozidkonzentrationen siehe Abschnitt 6.3.1.9. Nach TRGS 611 dürfen wassergemischte Kühlschmierstoffe nicht mehr als 20 mg/l Nitrit enthalten. Ausnahmeregelungen bestehen bei Anwesenheit eines geeigneten Inhibitors. Bei erheblicher Überschreitung des Nitritgrenzwertes von 20 mg/l sollte selbst bei Anwesenheit eines geeigneten Inhibitors die Quelle der Nitritbildung identifiziert und möglichst abgestellt werden. Derzeit liegen Erfahrungen aus der Praxis vor, dass die Wirksamkeit geeigneter Inhibitoren bis in den Konzentrationsbereich von ca. 80 mg/l Nitrit ausreichend ist. Bei noch höheren Nitritkonzentrationen ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Nach TRGS 611 darf der Nitratgehalt des Ansetzwassers 50 mg/l nicht überschreiten. Der Nitratgehalt des Ansetzwassers ist von Zeit zu Zeit zu überprüfen bzw. beim zuständigen Wasserwerk zu erfragen. Wasser aus dem öffentlichen Netz (Wasserwerk) enthält in der Regel kaum Nitrit. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung beträgt 0,1 mg/l. Wasser aus dem nichtöffentlichen Netz, z. B. werkseigener Brunnen, Fluss, kann Nitrat und Nitrit auch oberhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung enthalten und muss daher im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus schreibt die Trinkwasserverordnung eine maximale Gesamtkeimzahl von ≤ 102 KBE/ml vor. Krankheitserreger dürfen nicht vorhanden sein. Wasser aus nicht öffentlichen Netzen, z. B. Brunnenwasser, aber auch aufbereitetes Wasser, z. B. VE-Wasser, erfüllt diese Bedingungen in aller Regel nicht und sollte daher regelmäßig auf seine mikrobielle Belastung kontrolliert werden. Ergibt die Kontrolle eine relevante Verkeimung, darf dieses Wasser nicht oder erst nach Entkeimung verwendet werden. |