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Vorwort

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Krane und Hebetechnik des Fachbereichs Holz und Metall

der DGUV

DGUV Regel 109-017

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p109017

© Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung,

auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bildnachweis

Abb. 1-6, 8: © BGHM; Abb. 7: © nach DIN EN 818-6

1 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für das Betreiben von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb.

Diese Regel gilt nicht für das Betreiben von Tragmitteln und Personenaufnahmemitteln.

Zum Betreiben von Tragmitteln siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" und DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane".

Zum Betreiben von Personenaufnahmemitteln siehe DGUV-Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel". Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle, zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Hebezeugbetrieb ist der Betrieb von

 

a.

Kranen,

Begriffsbestimmung für Krane siehe § 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", Begriffsbestimmung für Schwimmkrane siehe § 2 der DGUV Vorschrift 64 "Schwimmende Geräte".

 

b.

Ladegeschirren,

Begriffsbestimmung für Ladegeschirre siehe § 2 der DGUV Vorschrift 36 und 37 "Hafenarbeit". Ladegeschirre sind bordeigene Hebeeinrichtungen von Wasserfahrzeugen, zum Beispiel Bordkrane, Ladebäume mit Winden.

 

c.

Bauaufzügen, deren Lastaufnahme- oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt,

Begriffsbestimmung für Bauaufzüge siehe Abschnitt 2 des Kapitels 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern" der DGUV Regel 100-500 und 100-501.

 

d.

Baggern, soweit sie zum Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln oder Lastaufnahmemitteln, bestimmt sind, wobei zum Anschlagen, Führen, Positionieren oder Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist,

Begriffsbestimmung für Bagger siehe Abschnitt 2 des Kapitels 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen" der DGUV-Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

 

e.

Winden, Hub- und Zuggeräten zum Heben von Lasten, deren Lastaufnahme- oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt,

Begriffsbestimmung für Winden, Hub- und Zuggeräte siehe § 2 der DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte".

 

f.

anderen Maschinen, die vom Hersteller auch zum ungeführten Heben von Lasten vorgesehen sind, zum Beispiel geländegängige Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).

 

2.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel (siehe Abbildung 1).

 

3.

Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeugs verbunden werden können. Es wird unterschieden zwischen form- und kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln.

Zu den Lastaufnahmemitteln gehören zum Beispiel Brooken, C-Haken, Container-Geschirre (Spreader), Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Krangabeln, Lasthebemagnete, Traversen, Vakuumheber, Zangen.

 

4.

Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind Lastaufnahmemittel, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten.

 

5.

Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel tragen die Last ohne kraftschlüssige Komponenten ausschließlich über das Zusammenwirken der geometrisch abgestimmten Formen, zum Beispiel durch Umfassen oder Unterfassen.

 

6.

Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbi...

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