Bild 21 Warnzeichen "Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen"

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Sprengstoff oder Hohlkörper im Schrott, der in Einschmelzaggregaten eingesetzt wird, können - wie die Vergangenheit gezeigt hat - zu verheerenden Explosionen mit Auswurf von FFM sowie größten Personen- und Sachschäden führen.

Maßnahmen

Grundsätzlich sollte Schrott trocken gelagert werden.

Um Gefährdungen auszuschließen, müssen von Ihnen wichtige organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Unterweisung

Sie als Unternehmer/Unternehmerin müssen ihre Beschäftigten vor Arbeitsantritt im Umgang mit Schrott unterweisen.

Als unterwiesene Personen gelten Beschäftigte, die durch eine sachkundige Person auf das Auffinden von Sprengkörpern, sonstigen explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern regelmäßig hingewiesen werden.

Stellen Sie sicher, dass die Personen, die mit dem Schrott umgehen, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens halbjährlich in ihren Pflichten bei der Prüfung von Schrott unterwiesen werden.

Die regelmäßige Unterweisung ist abhängig von der Beschaffenheit des angelieferten Schrotts. Es kann zum Beispiel notwendig sein, dass bei Anlieferungen des Schrotts aus dem Ausland, bei dem Sprengkörper oder geschlossene Hohlkörper vermutet werden, die Beschäftigten unverzüglich auf die Gefahren hingewiesen werden.

Zu den Personen, die regelmäßig zu unterweisen sind, gehören z. B. die, die Schrott sortieren, Schrott laden und kontrollieren, aber auch die Personen am Brenner oder auf dem Kran, der Anschläger/die Anschlägerin usw.

Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung haben Sie einen schriftlichen Nachweis zu führen und aufzubewahren.

Umgang mit Schrott

Sie haben dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Vor der Bergung oder Zerlegung von militärischen Geräten, in denen Sprengkörper zu vermuten sind, hat der Unternehmer/die Unternehmerin eine sachkundige Person hinzuzuziehen, um die Lage möglicher Sprengkörper festzustellen.

Sorgen Sie dafür, dass beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, dass der Schrott keine Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält.

Sprengkörper sind zum Beispiel Munition, Geschosse, Minen, Sprengstoffe.

Explosionsverdächtige Gegenstände sind zum Beispiel Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände, Gefäße mit verdächtigem Inhalt und alle Gegenstände, bei denen Zweifel an der Ungefährlichkeit bestehen.

Geschlossene Hohlkörper sind zum Beispiel Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase, Autostoßdämpfer, Hydraulikzylinder, Behälter für brennbare Flüssigkeiten, Fässer, Kanister und Klein-Container.

Bescheinigung

Unternehmen, die Schrott einschmelzen, dürfen Schrottlieferungen nur annehmen, wenn bei der Lieferung bescheinigt wird, dass der gelieferte Schrott aufgrund einer Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.

Die Bescheinigung der Liefernden sollte zweckmäßigerweise folgenden Wortlaut haben:

"Wir versichern, dass der gelieferte Schrott von uns auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung können wir die Erklärung abgeben, dass der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist."

Bei Zulieferungen von Schrott (Streckengeschäft) ist diese Forderung erfüllt, wenn der Vertragshändler/die Vertragshändlerin (liefernder Betrieb) sich vergewissert, dass die zuliefernden Personen eine entsprechende Prüfung durchgeführt haben, und bescheinigt:

"Wir erklären hiermit, dass wir unsere Unterlieferanten auf die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des von ihnen gelieferten Schrotts auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern hingewiesen haben. Unsere Lieferanten haben uns hierauf versichert, dass sie den gelieferten Schrott sorgfältig geprüft haben und aufgrund dieser Prüfung die Erklärung abgeben, dass der gelieferte Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist."

Auffinden der Schrott- oder Hohlkörper

Wird ein Sprengkörper oder explosionsverdächtiger Gegenstand gefunden, so haben die Beschäftigten die Arbeit sofort zu unterbrechen, die Fundstelle zu kennzeichnen und abzusperren. Sie haben den Fund dem/der Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.

Die/der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass beim Auffinden von Sprengkörpern oder explosionsverdächtigen Gegenständen unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt wird.

Aus diesem Grund ist eine rechtzeitige Information darüber erforderlich, welche Behörde örtlich für die M...

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