Bild 6 Brandschutzzeichen "Feuerlöscher"

Rechtliche Grundlagen

Allgemeines

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen und von großen Sachschäden.

Gebäude und Anlagen müssen nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instand gesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden.

Der Verlust menschlichen Lebens und die Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Brand und seine Nebenwirkungen wiegen dagegen ungleich schwerer als der Sachschaden.

Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt daher immer mehr Bedeutung zu.

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers/der Unternehmerin und der von ihm/ihr beauftragten Personen. Siehe hierzu auch DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".

Gefährdungen

Brände und Explosionen können große Personen- oder Sachschäden verursachen.

Maßnahmen

Grundsätzlich sollen Brandschutzmaßnahmen:

  • Brände verhüten
  • die Brandbekämpfung sicherstellen
  • die Personenrettung garantieren
  • Sachschäden minimieren
 

1.

Bauliche Maßnahmen

Technische Maßnahmen können hier nicht verallgemeinert beschrieben werden, aber für den Geltungsbereich dieser Branchenregel werden aus den Mitgliedsunternehmen folgende, bewährte bauliche Maßnahmen für Hüttenwerke empfohlen, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben.

 

1.1

Allgemeines

Die Wasserversorgung für den Brandschutz muss der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer entsprechen. Ebenso ist die jeweilige Industriebaurichtlinie zu berücksichtigen.

Bandanlagen sollten mit stationären Löschanlagen ausgestattet werden. Bei verstärktem Eisenbahnbetrieb muss die Feuerwehreinsatzleitstelle eine Verbindung zum Fahrdienstleiter besitzen, damit gegebenenfalls Einfluss auf den Zugverkehr genommen werden kann.

Sämtliche E-Stationen, Leitstände und Hydraulikräume sollten mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sein. Darüber hinaus sollten E-Stationen, Rechnerräume und Hydraulikräume mit stationären Löschanlagen geschützt werden.

Gichtgas- und Konvertergasleitungen sind für eine Außer- und Wiederinbetriebnahme mit gekapselten Schiebern und entsprechenden Inertisierungs- und Entlüftungseinrichtungen zu bauen.

Die Gasometer sind gesichert und abseits von Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen zu bauen. Die Überwachung erfolgt über eine Füllstandskontrolle.

 

1.2

Hochofenwerk

Der Hochofen sollte mit einem außenliegenden Treppenturm gebaut werden. Im Treppenauge kann eine Wassersteigleitung installiert werden. Diese sollte auch mit einer automatischen Entwässerung ausgestattet sein. An den Abgängen sollten Schränke mit Schläuchen und Strahlrohren angebracht sein.

Notwendige Räume, wie Leitstand, E-Stationen, Büros, Aufenthaltsräume, etc. sollten in F90-Ausführung ausgestattet werden. Notwendige Verglasungen zum Hochofen, z. B. zur Abstichbühne, sind möglichst in F90 auszuführen.

Auf der Abstichbühne und der Formenbühne sind keine Stationen zu errichten. Die Hydraulikstation auf der Gichtbühne ist, unabhängig von dem Ölvorrat, mit einer automatischen Löschanlage auszustatten.

Auf der Abstichbühne und der Formenbühne ist jeweils eine nasse Wasserleitung mit mehreren Abgängen zu installieren. Neben den Abgängen müssen Schränke mit Schläuchen und Strahlrohren angebracht sein.

Der Bandkopf des Beschickungsbandes (Möllerband) ist, abhängig vom Gichtverschluss, mit geeigneten Brandmeldern (im Regelfall Flammenmelder) zu überwachen. Es besteht die Gefahr der Stichflammenbildung während des Beschickungsvorgangs. Über die Flammenmelder wird dann die Wassersprühanlage ausgelöst.

 

1.3

Stahlwerk

In der Stahlwerkhalle und auf der Konverterbühne ist eine Löschleitung mit geeigneter Anzahl von Abgängen zu installieren. Im Bereich der Abgänge müssen geeignete Mittel zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Die Leitstände und E-Stationen sind möglichst in F90 und mit F90-Verglasungen zu errichten.

 

1.4

Stranggießanlage

Im Gießbereich ist eine Löschleitung mit geeigneter Anzahl von Abgängen zu installieren. Im Bereich der Abgänge sollten geeignete Mittel zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

 

2.

Organisatorische Maßnahmen

 

2.1

Verantwortung und Mitwirkung

Wie auch bei allen anderen Gefährdungen im Betrieb liegt die Verantwortung für den Brandschutz bei den betrieblichen Führungskräften (Betreiberpflichten), die aber auch in gewissem Umfang delegiert werden kann. Diese Verantwortung beinhaltet, dass bauliche Anlagen des Betriebs auf eine Art und Weise beschaffen sein und instandgehalten werden müssen, dass eine Brandentstehung und -ausbreitung verhindert werden kann. Das gil...

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