Bild 4 Brandschutzzeichen "Feuerlöscher"
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Rechtliche Grundlagen |
- ArbSchG
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
- TRGS 526 "Laboratorien"
- TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"
- DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten"
- DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
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Allgemeines
Brände und Explosionen lösen oft unmittelbar schwere Personen- und große Sachschäden aus. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.
Gebäude und Anlagen müssen nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instandgesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden.
Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder der Unternehmerin und der von ihm oder ihr beauftragten Personen. Nähere Informationen dazu enthält die DGUV Information 205-023 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".
Unkontrollierte Reaktionen und der Austritt von schmelzflüssigem Material führen zur Freisetzung von hohen Energien. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von dem Material getroffen oder bei Explosionen von der Druckwelle fortgeschleudert werden. Das kann die Menschen in der Umgebung erheblich verletzen und verursacht zudem hohe Sachschäden.
Brände und Explosionen in Schmelzöfen können auch durch leichtentzündliche Materialien und Brennstoffe entstehen.
Grundsätzlich sollen Brandschutzmaßnahmen:
- Brände verhüten,
- die Personenrettung garantieren,
- die Brandbekämpfung sicherstellen,
- Sachschäden minimieren.
1. Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen können hier nicht verallgemeinert beschrieben werden, aber für den Geltungsbereich dieser Branchenregel werden aus Mitgliedsunternehmen folgende bauliche Maßnahmen empfohlen, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben.
Allgemeines
Die Wasserversorgung für den Brandschutz muss der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer entsprechen. Ebenso ist die jeweilige Industriebaurichtlinie zu berücksichtigen.
Bandanlagen sollten mit stationären Löschanlagen ausgestattet werden.
Bei verstärktem Eisenbahnbetrieb muss die Feuerwehreinsatzleitstelle eine Verbindung zur Fahrdienstleitung besitzen, damit gegebenenfalls Einfluss auf den Zugverkehr genommen werden kann.
Sämtliche E-Stationen, Leitstände und Hydraulikräume müssen mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sein. Darüber hinaus sollten E-Stationen, Rechnerräume und Hydraulikräume mit stationären Löschanlagen geschützt werden.
Gichtgas- und Konvertergasleitungen müssen für die Außer- und bei der Wiederinbetriebnahme mit gekapselten Schiebern und entsprechenden Inertisierungs- und Entlüftungseinrichtungen gebaut werden.
Gasometer sind gesichert und abseits von Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen zu bauen (siehe BGV B6 § 16 Schutzabstand). Deren Überwachung erfolgt über eine Füllstandskontrolle.
Leitungen, in denen sich explosionsfähige Gase befinden können, müssen an geeigneten Stellen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, damit bei ihrem Wirksamwerden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht durch Stichflammen gefährdet werden können. Das gilt nicht für Anlagen in explosionsdruckfester Bauweise.
In den Hallen müssen Rauchwarnanlagen installiert werden.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Stäube ein Gefährdungspotenzial mit Blick auf den Brand- und Explosionsschutz aufweisen, muss die Ablagerung von Stäuben vermieden werden.
Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt,
- wenn waagerechte Ablagerungsflächen vermieden werden.
- wenn es keine schwer zugänglichen toten Räume und Winkel gibt.
- wenn eine regelmäßige Reinigung organisiert ist (Revier-Reinigungsplan).
2. Organisatorische Maßnahmen
2.1 Verantwortung und Mitwirkung
Die Verantwortung für den Brandschutz obliegt den betrieblichen Führungskräften (Betreiberpflichten). Sie kann nur in begrenztem Umfang delegiert werden. Diese Verantwortung beinhaltet, bauliche Anlagen des Betriebs so zu konstruieren und instand zu halten, dass eine Brandentstehung und -ausbreitung verhindert werden kann. Das gilt auch für Löscheinrichtungen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in regelmäßigen Abständen auf Brandgefahren und deren Abwendung hingewiesen und darin unterwiesen werden und mit ihrem Verhalten alle Maßnahmen unterstützen.
2.2 Brandschutzbeauftragte
Für den Brandschutz können in den Betrieben, aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzbeauftragte erforderlich sein. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss gegenüber den Brandschutz-Verantw...