Bild 8 Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld"

Rechtliche Grundlagen

Die Anwendung elektrischer Energie ist in der Metallindustrie unentbehrlich. Durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten finden sich in nahezu jedem Unternehmen EMF-Quellen in der Metallerzeugung, -bearbeitung und -verarbeitung, der Energieversorgung und der Funktechnik, die bei deren Bewertung im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz berücksichtigt werden müssen.

Gefährdungen

Die Eigenschaften elektromagnetischer Felder sind unterschiedlich, ebenso wie ihre Auswirkungen auf den Menschen. Ihre physiologischen Wirkungen sind stark frequenzabhängig. Im niederfrequenten Bereich, bis etwa 30 kHz, überwiegen bei hohen Feldstärken Reizwirkungen der Sinnesorgane, der Muskel- und Nervenzellen. Im Bereich von etwa 30 kHz bis 100 kHz ist bei steigender Frequenz eine stetige Abnahme dieser Reizwirkungen und eine stetige Zunahme der Wärmewirkung zu beobachten. Letztere überwiegt für Frequenzen oberhalb von 100 kHz. Die Reizwirkung und die Wärmewirkung (direkte Gefährdung) sind als wissenschaftlich bewiesene, biologische Einwirkungen der EMF zweifelsfrei festgestellt. Die Reizwirkung durch EMF niedrigerer Frequenz beeinflusst Muskel- und Nervenfunktionen. Werden Nervensignale im Körper weitergeleitet, sind elektrische Signale kleinster Spannungen beteiligt. Wenn diese Signale überlagert werden, führt das bei mittleren Feldstärken zu einer optischen Sinneswahrnehmung und kann bei extremen Feldstärken auch zu ernsten Störungen der Nerven, Muskeln, des zentralen Nervensystems und der Herzaktion bis hin zum Herzkammerflimmern führen.

Da für diese Effekte Schwellenwerte aus umfangreichen Untersuchungen der Welt-Gesundheitsorganisation (WHO) seit 1987 bekannt sind, konnte man daraus zulässige Expositionswerte ableiten. Diese haben Eingang in die DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" gefunden.

Maßnahmen

Beispiele für EMF-Quellen und eventuellen Handlungsbedarf:

Tabelle 4 Handlungsbedarf an EMF-Quellen

Handlungsbedarf Maschine, Gerät, Anlage Bemerkung
Kein Handlungsbedarf: Maßnahmen nicht erforderlich, von der Einhaltung der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2 kann ausgegangen werden
  • Geräte der Bürokommunikation
  • Elektrowerkzeuge
  • Haushaltsgeräte, Beleuchtung
  • Werkzeugmaschinen
  • Lasthebemagnete
  • Handys und schnurlose Telefone
  • Netzgeräte
Messwerte sind fast immer weit unter den zulässigen Werten
Handlungsbedarf: Prüfung und Messung empfohlen, Kennzeichnung sowie technische oder organisatorische Maßnahmen können erforderlich sein
  • Induktionstiegelöfen mit 50 Hz
  • Handschweißgeräte
  • Galvanikanlagen
  • Schmelzöfen
  • Werkstoffprüfanlagen
  • Industrielle Mikrowellenanlagen
Überschreitung zulässiger Werte für einzelne Anlagen sowie EMV-Effekte möglich
Hoher Handlungsbedarf: Messung erforderlich; technische Maßnahmen und Kennzeichnung notwendig
  • Induktionstiegelöfen (MF und HF)
  • Induktionshärteanlagen
  • Induktionsdurchlauföfen
  • Rohrschweißmaschinen
Es sind fast immer Gefahrenbereiche vorhanden. Hier auftretende hohe Feldstärken bewirken oft auch EMV-Effekte

Bild 9 Frequenzspektrum der elektromagnetischen Strahlen und Felder

Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wurde die DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" erlassen. Den biologischen Wirkungen entsprechend wird dabei zwischen niederfrequenten und hochfrequenten Feldern unterschieden. Der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" liegt ein Zonenkonzept zugrunde, in dem der Aufenthaltsbereich der Beschäftigten der jeweiligen Zone zugeordnet wird, den unterschiedlichen Nutzungsmerkmalen, Aufenthaltszeiten und Expositionswerten entsprechend.

Berechnungen und Beurteilungen im Unternehmen:

 

1.

Die Expositionsbereiche entsprechend der Nutzungsmerkmale der Bereiche und der vorhandenen Quellen festlegen

 

2.

Die Exposition durch Berechnung, Messung, mithilfe der Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen ermitteln

 

3.

Eine Exposition durch einen Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" beurteilen

Schutzmaßnahmen

Im Rahmen der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" können sich, den vorhandenen Expositionsbereichen entsprechend, Schutzmaßnahmen ergeben, die durchgeführt werden müssen.

Abhängig von der Wirksamkeit der Maßnahme und der EMF-Quelle gehören dazu:

  • Abschirmung

    Diese kommt besonders für HF-Quellen in Betracht. Als wirksam gelten in diesem Zusammenhang z. B. Drahtgitter an HF-Schweißmaschinen.

  • Sicherheitsabstand

    Dieser kann durch trennende Schutzeinrichtungen hergestellt werden. Für Bereiche, in denen jedoch FFM und die damit verbundenen Gefährdungen auftreten, wie an Schmelzöfen, muss eine sorgfältige Risikoabschätzung durchgeführt werden. Fluchtmöglichkeit...

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