In der Galvanik werden Tätigkeiten mit einer Vielzahl von Gefahrstoffen durchgeführt. Hierbei sind nachfolgende Anforderungen umzusetzen.
Abb. 19 Erste-Hilfe-Einrichtungen - Notdusche und Augendusche deutlich gekennzeichnet
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Gefährdungsbeurteilung |
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss das Ausmaß der Gefährdungen durch Einatmen, durch Hautkontakt, durch Verschlucken sowie der physikalisch-chemischen Gefährdungen fachkundig ermittelt und beurteilt werden, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ableiten zu können.
Gefährdungen durch Einatmen sind möglich, wenn der Gefahrstoff ein hohes Freisetzungsverhalten besitzt (Dampfdruck > 50 hPa bei Raumtemperatur) oder versprüht, aufgeheizt oder durch eine Wasserstoffentwicklung aus dem Prozessbehälter ausgetragen wird.
Gefährdungen der Haut treten bei Feuchtarbeit, Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen auf.
Eine Gefährdung durch Verschlucken tritt z. B. dann auf, wenn sich Aerosole in der Luft am Arbeitsplatz befinden und nicht nur eingeatmet, sondern auch über den Mund aufgenommen werden können. Diese Gefährdung ist auch dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz Rauch-, Ess- und Trinkverbote nicht eingehalten werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Dauer und Höhe der Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Außerdem ist zu beachten, dass nicht nur Gefährdungen im Routinebetrieb der Galvanikanlagen auftreten können, sondern besonders auch beim Ansetzen und Nachschärfen der Prozessmedien. Die Schutzmaßnahmen sind so festzulegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Beurteilungsmaßstäbe im Sinne dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" sind in Kapitel 4.4 näher ausgeführt. Bei Einhaltung der in dieser Regel beschriebenen Schutzmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind.
Weiterhin sind die in dieser DGUV Regel "Branche Galvanik" beschriebenen Maßnahmen geeignet, einen Maßnahmenplan nach TRGS 910 aufzustellen.
Substitutionsprüfung und Umsetzung der Substitution |
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob Stoffe und Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung eingesetzt werden können. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden.
Beispiel für Ersatzstoffe: Einsatz von Chrom(III)-Verbindungen beim Passivieren verzinkter Bauteile anstelle von Chrom(VI)-Verbindungen.
Beispiele für Ersatzverfahren: Einsatz eines wirksamen Netzmittels im Prozessbehälter. Einsatz einer Kathodenumhüllung beim Eloxieren mit dem Schwefelsäureverfahren. Einsatz von Flüssigkonzentraten, Granulaten anstelle von staubförmigen Gefahrstoffen. Einsatz von fertig angesetzten Elektrolyten.
Technische Schutzmaßnahmen |
Technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik haben Vorrang vor organisatorischen, persönlichen oder arbeitsmedizinischen Schutzmaßnahmen. Hierbei gilt folgende Rangfolge:
- Geschlossenes System, z. B. bei der Versorgung der Prozessbehälter mit Säuren, Laugen und sonstigen gefährlichen Gemischen durch geschlossene Befüllsysteme
- Absaugung freiwerdender Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst mit einem geschlossenen Erfassungssystem. Wenn das geschlossene System nicht möglich ist, können auch halboffene oder, als letzte Lösung, auch offene Erfassungssysteme in Betracht kommen.
- Raumlufttechnische Maßnahmen Eine tech...
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