Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Bild 12 Mitarbeiter mit geeigneter PSA
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Rechtliche Grundlagen |
- PSA Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG
- PSA Benutzungsverordnung
- DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"
- DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"
- DIN EN ISO 11612:2015-11 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen - Mindestleistungsanforderungen"
- DIN EN 397 "Industrieschutzhelme"
- DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen"
- DIN EN 420 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren"
- DIN EN ISO 20349 "PSA - Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen"
- DIN EN ISO 20345 "PSA - Sicherheitsschuhe"
- DIN EN 397:2013-04 "Industrieschutzhelme"
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Allgemeines
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer dann bereitzustellen und zu benutzen, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine Restgefährdung verbleibt, die durch PSA weiter minimiert werden kann. Im Fall des Umgangs mit Gefahrstoffen ist vorher außerdem die Substitution zu prüfen. PSA müssen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen geeignet sein, den Beschäftigten zur Verfügung stehen und die Kosten für PSA dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.
Neben den allgemeinen Anforderungen an Auswahl und Pflege für Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in diesem Kapitel gelten im Bereich der Metallhütten besondere Anforderungen. Die Schwerpunkte liegen auf dem Schutz vor feuerflüssigen Massen, auf starken Staubbelastungen in der Luft und auf möglichen toxischen Gasen im Arbeitsumfeld.
Sollten für spezielle Tätigkeiten weitere besondere PSA erforderlich sein, wird das in speziellen Kapiteln erwähnt.
- Physikalische Gefährdungen, z. B. durch Absturz, Schneiden, Splitter- und Funkenflug, Lärm, Kontakt mit feuerflüssigen Massen.
- Chemische Gefährdungen, z. B. durch Prozessgase, Säuren und Laugen, toxische Metalle.
- Biologische Gefährdungen, z. B. durch Schimmelpilze, Legionellen, Vogelkot.
Verbrennungsgefahr durch feuerflüssige Massen (FFM) Durch FFM bestehen für Beschäftigte folgende Gefährdungen:
- das Herausschleudern von FFM
- heiße Oberflächen
Hitze/Wärmestrahlung
In Bereichen, in denen Beschäftigte mit FFM umgehen, stellt auch die Wärmestrahlung, abhängig von der Schmelztemperatur, eine erhebliche Belastung dar. Die Luft wird dabei ebenfalls aufgeheizt.
Rückstände leicht schmelzender Kunstfasern, wie Nylon oder Perlon, verursachen durch Verunreinigung schlecht heilende Brandwunden.
Am oder nahe beim Körper mitgeführte Gasfeuerzeuge können explodieren und zu schweren Brandverletzungen führen.
Toxische Gase und Stäube
Abhängig vom Verfahren können räumlich begrenzt erhebliche Mengen von gesundheitsschädigenden Gasen und Stäuben in die Atemluft gelangen.
Säuren, Laugen, Salze
Bei den hydrometallurgischen Verfahren werden diverse Säuren, Laugen und Salze verwendet oder hergestellt.
Bei Tätigkeiten mit FFM muss die verwendete PSA sowohl einen Schutz gegen Flammeneinwirkung und Wärmestrahlung, als auch einen Schutz gegen Funkenflug sowie Schlacke- und Metallspritzer gewährleisten. Eine weitere Aufgabe der PSA besteht darin, einen Schutz gegen mechanische und chemische Einwirkungen sowie gegen Verschmutzung zu bieten.
Wegen der Vielzahl möglicher Stoffe und Zubereitungen besteht eine Informationsverpflichtung gegenüber der Betriebsvertretung über die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen. Geeignete PSA sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hilfe bieten in diesem Zusammenhang die einschlägigen Technischen Regeln, Sicherheitsdatenblätter und Merkblätter.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Gasfeuerzeuge mitführen.
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Persönliche Schutzausrüstung |
Schutzkleidung bei Tätigkeiten mit heißen Medien oder FFM:
Vor allem in Schmelz- und Gießbetrieben müssen Beschäftigte zum Schutz des Körpers vor Brandverletzungen Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Stoff tragen. Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung dürfen keine Wäsche- oder Kleidungsstücke aus leicht schmelzenden Kunstfasern, zum Beispiel Nylon oder Perlon, getragen werden.
Übliche Textilien für diese Hitzeschutzkleidungen sind deshalb entweder flammhemmend imprägniert oder bestehen aus flammbeständigen Fasern. Weit verbreitet sind Baumwolle und Wolle mit Spezialausrüstung sowie geeignete Kunstfasern, wie z. B. aromatische Polyamide. Zum Schutz gegen Wärmestrahlung können diese Gewebe durch eine Metallbeschichtung auf der Außenseite reflektierend ausgeführt werden. Zum Vergleich verschiedener Textilien wurden zahlreiche Prüfverfahren entwickelt, die sich allgemein unterteilen lassen bezüglich:
- Schutz gegen Flammeneinwirkung
- Schutz gegen Wärmestrahlung
- Schutz gegen Metallspritzer
- Schutz gegen mechanische Einwirkungen
Die Anforderungen an diese Schutzkleidung sind in der DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen"...