Neben den allgemeinen Anforderungen an die Auswahl und die Pflege Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA), sind in Gießbetrieben noch besondere Anforderungen zu beachten. Die Schwerpunkte liegen dabei auf dem Schutz vor feuerflüssigen Massen.
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"
- DGUV Information 212-013 "Hitzeschutzkleidung"
- DGUV Information 240-300 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30" "Hitze"
- DIN EN 166:2002-04 "Persönlicher Augenschutz - Anforderungen"
- DIN EN 171:2002-08 "Persönlicher Augenschutz - Infrarotschutzfilter - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung"
- DIN EN 397:2013-04 "Industrieschutzhelme"
- DIN EN 420:2010-03 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren"
- DIN EN 20344:2013-02 "Persönliche Schutzausrüstung - Prüfverfahren für Schuhe"
- DIN EN ISO 11612:2015-11 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen - Mindestleistungsanforderungen"
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1. Feuerflüssige Massen
Beim Arbeiten mit oder in der Nähe von feuerflüssigen Massen bestehen für die Beschäftigten Gefährdungen durch
- das Herausschleudern von Teilen dieser Massen,
- den Austritt heißer Gase und Medien,
- Wärmestrahlung,
- heiße Flächen.
2. Hitze/Wärmestrahlung
In Bereichen, in denen mit feuerflüssigen Massen umgegangen wird, stellt auch die Wärmestrahlung, abhängig von der Schmelztemperatur, eine erhebliche Belastung dar. Gleichzeitig wird hier auch die Luft aufgeheizt. Um beide Möglichkeiten des Wärmetransports zu verhindern, muss entsprechende PSA ausgewählt werden.
Durch den Gebrauch der Bekleidung und deren erforderliche Reinigung/Industriewäsche verändert sich ihre Schutzwirkung.
Direkt oder nahe am Körper mitgeführte Gasfeuerzeuge können explodieren und zu schweren Brandverletzungen führen.
3. Toxische Gase und Stäube
Es können, abhängig vom Verfahren, räumlich begrenzt erhebliche Mengen von CO in der Atemluft vorkommen.
1. Schutzkleidung
Erforderlich ist Schutzkleidung, die flammenhemmend ausgerüstet ist oder aus nichtbrennbaren Materialien besteht. Die Anforderungen an diese Schutzkleidung sind in der DIN 11612 "Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen" enthalten. Dazu gibt es wichtige Anforderungen.
Die Schutzkleidung ist nach den Waschvorschriften der Hersteller zu reinigen. Beachten Sie das Produktdatenblatt. Berücksichtigen Sie die Veränderung - in der Regel eine Verringerung - der Schutzwirkung der Schutzkleidung durch Reinigung/Industriewäsche. Durch Imprägnieren kann zum Beispiel die Schutzwirkung weitgehend wiederhergestellt werden.
Tabelle 8
Anforderungen an Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen nach DIN 11612
Anforderung |
Codebuchstabe |
Leistungsstufe |
Begrenzte Flammenausbreitung |
A1 und/oder A2 |
ohne |
Konvektive Hitze |
B |
1 bis 3 |
Strahlungshitze |
C |
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Flüssige Aluminiumspritzer |
D |
1 bis 3 |
Flüssige Eisenspritzer |
E |
1 bis 3 |
Kontaktwärme |
F |
1 bis 3 |
Bei der Gestaltung der Kleidung muss darauf geachtet werden, die Nähte so anzuordnen, dass die Schmelze von der Kleidung ungehindert abfließen kann (Dachziegelprinzip). Außenliegende Taschen müssen überdeckt sein. Es wird empfohlen, die Materialien für die Schutzkleidung mit den im Betrieb verwendeten Schmelzen in einem Übergießversuch auf Brenn- und Abtropfverhalten zu prüfen.
Wenn die Gefahr des Auswurfs feuerflüssiger Massen erhöht ist (z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Abschlacken, Abkrätzen, Einsatz von Sauerstofflanzen oder vergleichbare Tätigkeiten im Einwirkbereich von feuerflüssigen Massen), muss für diese Arbeiten spezielle stoff- oder legierungsspezifische Schutzkleidung (z. B. aluminisiert) eingesetzt werden. Diese Kleidung muss vollständig geschlossen sein und darf zusammenhängend nicht länger als 30 Minuten getragen werden. Außerdem ist auch bei der Wahl der richtigen PSA eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in heißen Bereichen (größer 35 Grad Celsius oder 300 Watt/m²) vorzugeben (DGUV Information 240-300).
Bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung dürfen keine Wäsche- oder Kleidungsstücke aus leicht schmelzenden Kunstfasern, z. B. Nylon oder Perlon, getragen werden.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Gasfeuerzeuge mitführen.
2. Kopf- und Gesichtsschutz
Die Helme (DIN EN 397 "Industrieschutzhelme") in diesen Bereichen müssen hitzebeständig sein (duroplastische Helme). Die Innenausstattung der Schutzhelme muss aus hitzebeständigem Material bestehen. Bei erhöhter Gefährdung kann zusätzlich ein Nackenleder erforderlich sein.
3. Augenschutz
Falls ein Visier notwendig ist (z. B. Abstich, Anguss, Probenahme, Abschlacken, Abkrätzen, Einsatz von Sauerstofflanzen oder vergleichbare Tätigkeiten im Einwirkbereich von feuerflüssigen Massen, brennendes Magnesium), muss es ebenfalls hitzebeständig sein (DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz"). Für Schutzbril...