Für die Beurteilung von in Betrieb befindlichen Anlagen kann ein Wissen um die Anforderungen an die Anlagen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens hilfreich sein. Für Anlagen zur Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern waren sehr lange die Anforderungen in der BGV D14 "Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern" (Stand 30. März 2007) bindend.
Auszug aus BGV D14 "Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern" (Stand 30. März 2007) zu baulichen Anforderungen:
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen mit Magnesiumanteilen bis 10 % in Salzbädern mit Schmelzen von Kaliumnitrat, Natriumnitrat oder deren Gemischen (Salpeterbäder).
Durchführungsanweisung:
Für diese Salzbäder werden meist Gemische von Kaliumnitrat- und Natriumnitrat-Salzen in Mischungsverhältnissen von 1:4 bis 1:2 eingesetzt. Handelsübliche Salzgemische können Nitrit und zur Kennzeichnung Farbzusätze enthalten. Ausschluss der Behandlung bestimmter Werkstoffe in diesen Salzbädern siehe § 11.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Aluminium im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist Reinstaluminium oder Reinaluminium.
Durchführungsanweisung:
Zusammensetzung von Reinstaluminium und Reinaluminium siehe DIN 1712-1 "Aluminium; Masseln" und DIN 1712-3 "Aluminium; Halbzeug".
(2) Aluminiumknetlegierungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Aluminiumlegierungen, die durch Kneten (z.B. Walzen, Strangpressen, Ziehen, Schmieden) zu Halbzeug verarbeitet werden.
Durchführungsanweisung:
Zusammensetzung von Aluminiumknetlegierungen siehe DIN 1725-1 "Aluminiumlegierungen; Knetlegierungen". Hinsichtlich des maximalen Magnesiumgehaltes gilt § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
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(4) Wärmebehandlungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus dem Salpeterbad (Behälter mit Salzschmelze) und den Beheizungs-, Temperaturüberwachungs- und zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.
(5) Behälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wannen, Tiegel oder andere Gefäße zur Aufnahme der Salzschmelze.
(6) Beheizungseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind innen oder außen am Behälter befindliche Einrichtungen zum Erreichen und Halten der jeweils erforderlichen Temperatur der Salzschmelze.
(7) Temperaturüberwachungseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Messen und Regeln (Temperaturregeleinrichtungen) sowie zum Begrenzen (Temperaturbegrenzungseinrichtung) der jeweils zulässigen Temperatur der Salzschmelze.
(8) Schlamm im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift besteht aus Verunreinigungen der Salzschmelze, die sich auf dem Behälterboden absetzen, z. B. Zunder des Behälters oder Rückstände von Schmierstoffen am Behandlungsgut.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Kenndaten
(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Typ- oder Erzeugnisnummer,
- Baujahr.
(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:
a) bei elektrischen Beheizungseinrichtungen
- Nennspannung,
- Nennstromstärke,
- elektrische Gesamtleistung (Anschlusswert),
- Stromart,
- Frequenz.
b) bei Beheizungseinrichtungen mit Gas
- Gasart,
- maximal zulässiger Gasdruck,
- Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlusswert).
Durchführungsanweisung:
Hinsichtlich der Bezeichnung von Beheizungseinrichtungen siehe DIN 24 201 "lndustrieöfen; Wärmöfen und Wärmebehandlungsöfen; Begriffe".
(3) Jeder Behälter muss mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
- Hersteller oder Lieferer,
- Typ oder Erzeugnisnummer,
- Baujahr,
- höchstzulässige Behältertemperatur.
§ 4 Behälterwerkstoff
Behälter müssen aus zunder- und korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
Durchführungsanweisung:
Zunder- und korrosionsbeständige Werkstoffe sind zum Beispiel Armco- oder alitiertes Eisen.
§ 5 Behälterabdeckungen
Behälter müssen mit Abdeckungen versehen sein, die das Hineinfallen von Personen oder Gegenständen und das Herausspritzen von Schmelze verhindern.
§ 6 Beheizungseinrichtungen
(1) Beheizungseinrichtungen für Salpeterbäder dürfen nur für Beheizung mit elektrischem Strom oder Gas eingerichtet sein.
Durchführungsanweisung:
Die für die Beheizung von Salpeterbädern wichtigsten Regeln der Technik sind:
- DIN 57116/VDE 0116 "Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen",
- VDE 0721 Teil 2b "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen",
- DIN 4788-2 "Gasbrenner; Gasbrenner mit Gebläse",
- DIN 4788-3 "Gasbrenner; Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter, Steuergeräte und Feuerungsautomaten",
- DVGW-Arbeitsblatt G 610 "Gasfeuerungen an Industrieöfen".
(2) Bei elektrischer Innenbeheizung des Behälters muss sichergestellt sein, dass sich auf den Heizrohren weder Beschickungshilfen noch Werkstücke abstützen können.
(3) Heizrohre müssen so angeordnet sein, dass sich Schlamm nur unterhalb der R...