[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen mit Magnesiumanteilen bis 10 % in Salzbädern mit Schmelzen von Kaliumnitrat, Natriumnitrat oder deren Gemischen (Salpeterbäder).

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2

 

(1) Aluminium im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist Reinstaluminium oder Reinaluminium.

 

(2) Aluminiumknetlegierungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Aluminiumlegierungen, die durch Kneten (z. B. Walzen, Strangpressen, Ziehen, Schmieden) zu Halbzeug verarbeitet werden.

 

(3) Aluminiumgußlegierungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Aluminiumlegierungen, die zur Herstellung von Gußstücken (z. B. Sand-, Kokillen- und Druckgußteilen) verwendet werden.

 

(4) Wärmebehandlungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus dem Salpeterbad (Behälter mit Salzschmelze) und den Beheizungs-, Temperaturüberwachungs- und zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.

 

(5) Behälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Wannen, Tiegel oder andere Gefäße zur Aufnahme der Salzschmelze.

 

(6) Beheizungseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind innen oder außen am Behälter befindliche Einrichtungen zum Erreichen und Halten der jeweils erforderlichen Temperatur der Salzschmelze.

 

(7) Temperaturüberwachungseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Messen und Regeln (Temperaturregeleinrichtungen) sowie zum Begrenzen (Temperaturbegrenzungseinrichtung) der jeweils zulässigen Temperatur der Salzschmelze.

 

(8) Schlamm im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift besteht aus Verunreinigungen der Salzschmelze, die sich auf dem Behälterboden absetzen, z. B. Zunder des Behälters oder Rückstände von Schmierstoffen am Behandlungsgut.

§§ 3 - 8 III Bau und Ausrüstung

§ 3 Kenndaten

 

(1) An jeder Wärmebehandlungsanlage müssen folgende Angaben dauerhaft und deutlich erkennbar angebracht sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Typ oder Erzeugnisnummer,
  • Baujahr.
 

(2) Zusätzlich zu den Kenndaten nach Absatz 1 müssen angebracht sein:

a

bei elektrischen Beheizungseinrichtungen

  • Nennspannung,
  • Nennstromstärke,
  • elektrische Gesamtleistung (Anschlußwert),
  • Stromart,
  • Frequenz;
b

bei Beheizungseinrichtungen mit Gas

  • Gasart,
  • maximal zulässiger Gasdruck,
  • Brennstoff-Gesamtleistung (Anschlußwert).
 

(3) Jeder Behälter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Typ oder Erzeugnisnummer,
  • Baujahr,
  • höchstzulässige Behältertemperatur.

§ 4 Behälterwerkstoff

Behälter müssen aus zunder- und korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

§ 5 Behälterabdeckungen

Behälter müssen mit Abdeckungen versehen sein, die das Hineinfallen von Personen oder Gegenständen und das Herausspritzen von Schmelze verhindern.

§ 6 Beheizungseinrichtungen

 

(1) Beheizungseinrichtungen für Salpeterbäder dürfen nur für Beheizung mit elektrischem Strom oder Gas eingerichtet sein.

 

(2) Bei elektrischer Innenbeheizung des Behälters muß sichergestellt sein, daß sich auf den Heizrohren weder Beschickungshilfen noch Werkstücke abstützen können.

 

(3) Heizrohre müssen so angeordnet sein, daß sich Schlamm nur unterhalb der Rohre absetzen kann.

 

(4) Gasbeheizungseinrichtungen müssen mit selbsttätig wirkenden Zünd- und Gasmangelsicherungen ausgerüstet sein. Die Flamme muß beobachtet werden können.

 

(5) Gasbeheizungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Behälter nicht unmittelbar von den Flammen berührt wird.

 

(6) Gasbeheizungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Rußbildung nicht auftritt.

 

(7) Beheizungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß örtliche Überhitzungen nicht auftreten können.

 

(8) Beheizungseinrichtungen müssen von ungefährdeter Stelle aus von Hand abschaltbar sein. Die Stellung der Schalteinrichtung bei elektrischer Beheizung und der Absperreinrichtung bei Gasbeheizung muß deutlich erkennbar sein.

 

(9) Beim Aufschmelzen von erstarrtem Badinhalt muß durch Art und Anordnung der Beheizungseinrichtungen verhindert sein, daß während des Anheizens der noch starre Badinhalt durch den Druck von im Salz eingeschlossenen Gasen aus dem Behälter geschleudert wird.

§ 7 Temperaturüberwachungseinrichtungen

 

(1) Salpeterbäder müssen mit Temperaturregeleinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß die jeweils höchstzulässige Temperatur der Salzschmelze nicht überschritten wird. Die von den Meßfühlern erfaßte Temperatur der Salzschmelze muß sichtbar angezeigt und grafisch aufgezeichnet werden.

 

(2) Salpeterbäder müssen mit getrennt von den Temperaturregeleinrichtungen wirkenden Temperaturbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Überschreiten der für das jeweilige Einsatzgut höchstzulässigen Temperatur der Salzschmelze die Beheizungseinrichtungen selbsttätig unter gleichzeitiger, zuverlässig wahrnehmbarer Warnung abschalten.

 

(3) Die Temperaturüberwachungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie gegen aus dem Behälter spritzende Schmelze geschützt sind.

 

(4) Die Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß sie beim Beschicken des Bades nicht beschädigt werden.

§ 8 Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen

 

(1) Salpeterbäder müssen mit einer zusätzlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge