Auf hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Absturzes von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Als Absturzkante wird dabei die Kante an einem Arbeitsmittel oder einer baulichen Anlage bezeichnet, über die eine Person abstürzen kann. Die Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
Abb. 78
Treppenaufgang mit Seitenschutz
Abb. 79
Sicherung einer Öffnung durch Seitenschutz
Abb. 80
Dreiteiliger Seitenschutz aus Holz
|
Weitere Informationen |
- DGUV Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079 "Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen"
|
Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ohne entsprechende Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich Absturzgefahr. Die Gesundheit kann bereits bei einem Absturz aus geringer Höhe nachhaltig beeinträchtigt sein. Achten Sie bei der Nutzung von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:
Absturz nach innen und außen, Durchsturz aufgrund von:
- fehlendem Seitenschutz an Absturzkanten,
- Mängeln an den Außen-, Innen- und Stirnseiten des Gerüsts sowie ggf. mangelhafter Ausbildung des Gerüsts als Fanggerüst,
- freiliegenden Treppenläufen oder -absätzen,
- ungesicherten Bodenöffnungen,
- unzureichender Tragfähigkeit von Dächern, Zwischendecken oder Bauteilen.
Stolpern, Stürzen oder Rutschen wegen:
- unebenen, glatten oder nicht kippsicheren Verkehrswegen und Gerüstbelägen,
- herumliegender Bauteile oder Werkzeuge,
- unzureichender Beleuchtung.
- Getroffenwerden durch herabfallende Gegenstände
Maßnahmen gegen Absturz
Sorgen Sie dafür, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet werden, dass die Gefährdungen durch Absturz von Personen vermieden werden. Legen Sie die Maßnahmen gegen Absturz von Personen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dieser Rangfolge fest:
- Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen
- Individueller Gefahrenschutz
Ziehen Sie technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, den organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vor.
Berücksichtigen Sie bei der Festlegung Ihrer Maßnahmen die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (Ertrinken, Verätzen), Schüttgüter (Versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (Verletzen) und Gegenstände/Maschinen.
Demzufolge kann es notwendig sein, bereits bei deutlich niedrigeren als den in der Tabelle genannten Absturzhöhen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Tabelle 5 Maßnahmen gegen Absturz
Maßnahmen gegen Absturz sind nach der ArbStättV erforderlich |
ab 0 m |
bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann |
ab 1 m |
für Verkehrswege, die im Rahmen einer Baumaßnahme eingerichtet werden, für frei liegende Treppenläufe und Treppenabsätze sowie für Wandöffnungen |
ab 2 m |
an allen übrigen Arbeitsplätzen |
Stellen Sie sicher, dass der Seitenschutz ausreichend dimensioniert und so ausgeführt ist, dass ein Hindurch- oder Hinüberfallen verhindert wird.
Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht verwendet werden, sind Auffangeinrichtungen, wie Dachfanggerüste, Fanggerüste oder Schutznetze, einzusetzen.
Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, ist eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Abb. 81
Laufsteg mit Seitenschutz als Verkehrsweg
Abb. 82
Verwendung von PSA gegen Absturz
Beachten Sie, dass bei der Verwendung von PSAgA weiterführende Maßnahmen (zum Beispiel gesonderte Gefährdungsbeurteilung, spezielle Unterweisung in Theorie und Praxis, Rettungskonzept) notwendig sind. Legen Sie vor Beginn der Arbeiten die geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA fest und achten Sie auf den erforderlichen Freiraum unterhalb des Standplatzes.
Wenn im Bereich von 2 m zur Absturzkante auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung nicht gearbeitet werden muss und dieser Bereich mit einer Absperrung versehen werden kann (zum Beispiel Ketten über Pfosten gespannt), darf auf sonstige Absturzsicherungen verzichtet werden. Beachten Sie, dass die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen sind.
Sichere Verkehrswege
Um das Ausrutschen, Stolpern oder Abstürzen auf Verkehrswegen zu Arbeitsplätzen zu vermeiden, müssen die Zugänge folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen ausreichend tragfähig sein (...