Biostoffe können in Gießereien auf vielfältige Weise durch Verunreinigungen oder Kontaminationen vorkommen. Sie sind jedoch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Deshalb ist eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.
Tätigkeiten mit Biostoffen (vorwiegend Bakterien, Pilze und Viren) fallen unter die Biostoffverordnung (BioStoffV), der zufolge eine Gefährdungsbeurteilung ansteht, in der geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
Im Gießereibereich kommen nur "nicht gezielte Tätigkeiten" gemäß Biostoffverordnung vor.
Zwei Expositionsmöglichkeiten stehen dabei im Vordergrund:
- Trink- und Duschwassersysteme können bei mangelnder Wartung und Hygiene unter ungünstigen Umständen Legionellen enthalten. Es handelt sich um wärmetolerante Bakterien, die durch feinste Nebelbildung freigesetzt werden und nach dem Einatmen das "Pontiac-Fieber" mit grippeähnlichen Symptomen, in selteneren Fällen auch eine lebensgefährliche Pneumonie, auslösen können.
- Gefährdungen entstehen in Wassersystemen, in denen keine ausreichende Zirkulation besteht (z. B. alte Leitungsstränge) und in denen die Warmwassertemperaturen unterhalb 60 °C (Austritt aus dem Warmwasserbereiter) und 55 °C (Rücklauftemperatur) liegen.
- Kühlwasserkreisläufe sollen große Wärmemengen über Rückkühlwerke abführen. Aber selbst durch die erhöhten Temperaturen und durch die Bildung von Biofilmen kann auch hier ein Befall mit Legionellen auftreten.
Weitere Belastungen mit Biostoffen können beispielsweise erfolgen,
- wenn Schlichten auf Wasserbasis oder wassergemischte Kühlschmierstoffe nicht sachgemäß gewartet werden,
- in Kühlbecken an Gießanlagen,
- in zentralen Trennstoffanlagen in Druckgießereien,
- wenn Klimaanlagen nicht sachgemäß gewartet werden,
- bei der Bearbeitung minderwertiger Holzqualitäten (verschimmelte Transporthölzer),
- bei Arbeiten mit Kontakt zu Vogelkot und Tierkadavern (z. B. Reinigungs- und Abbrucharbeiten),
- durch infizierten Nager-Urin (z. B. Hantaviren).
Hinweise auf Gefährdungen, Maßnahmen und Arbeitshilfen geben die TRBA 400 und die DGUV Information 209-054 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", die DGUV Regel 109-003 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" und die Fachbereichsblätter der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
Die Schutzmaßnahmen richten sich streng nach der genauen Arbeitssituation, nach der Menge und Art der vorhandenen Biostoffe und der Expositionsdauer. Generell sollten die Schutzmaßnahmen anhand einer sorgfältig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung geplant und durchgeführt werden.
Bei den Gefährdungen durch Biostoffe in Gießerei handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten gemäß der Biostoffverordnung. Eine Substitutionsprüfung fällt deshalb nicht an.
Maßnahmen zu Legionellen:
- Trink- und Duschwassersysteme müssen nach dem Stand der Technik, dem DVGW-Arbeitsblatt W551 entsprechend, geplant und betrieben und, gemäß der Trinkwasserverordnung, regelmäßig untersucht werden.
- Seit Anfang 2015 beschreibt die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 den Stand der Technik beim Betrieb von Rückkühlwerken. Auch hier sind vom Betreiber regelmäßige Untersuchungen auf Bakterien und insbesondere Legionellen durchzuführen. Finden sich mehr als 100 Legionellen pro Milliliter, sind, der Konzentration entsprechend, abgestufte Maßnahmen notwendig, bis hin zu einer Außerbetriebnahme bei Werten größer 10.000 KBE/100 ml.
Kein Konsum von Lebensmitteln in der Nähe von Kontaminationen mit Biostoffen.