Mutterschutz und Arbeitsplatzgestaltung bei Schwangerschaft

Arbeitgeber müssen Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft, aber auch nach der Entbindung und in der Stillzeit in besonderem Maße schützen. Zum 1. Januar 2025 wurden die mutterschutzbezogenen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung angepasst. Worauf Arbeitgeber achten müssen.

Arbeitgeber müssen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ihrer Mitarbeiterinnen für eine mutterschutzgerechte Beschäftigung sorgen. Für diese Zeit müssen die Arbeitsumstände entsprechend angepasst werden. Einige Tätigkeiten sind verboten, der Arbeitsplatz muss durch Schutzmaßnahmen angepasst werden. Das Schutzgebot erfasst auch die Arbeitsorganisation wie Arbeitszeit, Pausen oder Arbeitstempo. Eine Mitarbeiterin in dieser Zeit nicht zu beschäftigen, sollte immer nur die letzte Maßnahme sein.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten bei der anlassbezogenen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung neue Vorgaben, die Erleichterungen für Arbeitgeber bringen sollen.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz und Mutterschutz

Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Jahr 2018 muss bereits im Rahmen der für jeden Arbeitsplatz vorgeschriebenen allgemeinen Gefährdungsbeurteilung verpflichtend geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Dies ist anlassunabhängig erforderlich, also unabhängig davon, ob sich schwangere Frauen im Unternehmen befinden. Wenn die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt wird, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG). Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Beschäftigten erfährt, muss er zudem eine personenbezogene mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Ziel der zweistufigen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, frühzeitig eventuelle Gefährdungen von schwangeren oder stillenden Frauen oder deren Kind zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sollen bereits geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Neue Vorgaben bei der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen des "Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes" (BEG IV) wurde die Vorgabe zur anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung angepasst mit dem Ziel, Arbeitgeber zu entlasten. Seit dem 1. Januar 2025 entfällt nun die Verpflichtung des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Abs. 1, S.3 MuSchG, wenn nach einer vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichten Regel oder Erkenntnis eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen jedoch dokumentieren, dass die Tätigkeit unter diese Regelung fällt.

Konkrete Regeln zur Gefährdungsbeurteilung

Der beim Familienministerium angesiedelte Ausschuss für Mutterschutz hat bereits am 8. August 2023 die  erste Regel zur Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes veröffentlicht. Diese Regel konkretisiert außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch die Arbeitgeber. Die Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen und soll Arbeitgeber durch verbindliche  sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Umsetzungsvorgaben unterstützen.

Arbeitsplatzgestaltung bei Schwangerschaft

Denn das Ergebnis und die eventuell erforderlichen Schutzmaßnahmen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber dokumentieren und der schwangeren Arbeitnehmerin mitteilen. Die nötigen Maßnahmen muss er ergreifen. In der Praxis kann das bedeuten, dass eine schwangere Beschäftigte den Arbeitsplatz wechseln oder dieser für sie umgestaltet werden muss.

Der Arbeitsplatz ist umfassend im Sinne von § 2 ArbStättV zu verstehen. Er beinhaltet die konkrete Beschäftigungsstelle einschließlich des betrieblichen Umfelds und der technischen Einrichtung. Auch Beleuchtung, Belüftung, Bodenbelag und Zugänge müssen dem Mutterschutz gerecht werden.

Liegemöglichkeit für Schwangere und werdende Mütter am Arbeitsplatz

In § 9 Abs. 3 MuSchG ist zudem geregelt, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, wenn es nötig ist, kurz unterbrechen kann. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. Will der Arbeitgeber sichergehen, dass er die Bedürfnisse ausreichend erfüllt, ist eine Schwangerschaftsliege in einem Ruheraum sinnvoll.

Schwangerschaft: Unzulässige Arbeitsbedingungen

Das Mutterschutzgesetz nennt beispielhaft Arbeitsbedingungen, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. So dürfen Schwangere keine Akkordarbeit machen und nicht mit Gefahrenstoffen oder bestimmten Biostoffen wie Viren, Bakterien oder Pilzen in Berührung kommen. Schwangere dürfen nicht in Räumen arbeiten, in denen Unfallgefahren zu befürchten sind, auch Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte ständig stehen oder schwer heben müssen, können unzulässig sein.

Beschäftigungsverbot bei Gefährdung am Arbeitsplatz

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht mutterschutzgerecht anpasst, sodass Mutter und Kind gesundheitlich gefährdet sein könnten, kann der behandelnde Arzt der betroffenen Arbeitnehmerin ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen. Dieses gilt so lange, bis der Arbeitgeber die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreift. Fehlt lediglich ein Ruheraum, ist dies kein Grund für ein solches Beschäftigungsverbot.


Das könnte Sie auch interessieren:

Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten

Schwangere müssen für Untersuchungen freigestellt werden

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen

Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist