Keine Zahlung aufgrund falscher Lohnabrechnung

Das LAG Köln hatte sich vorliegend mit der Frage zu beschäftigen, welche Rechtswirkung eine Lohnabrechnung hat. Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber falsch abrechnet? Kann er sich auf die versehentlich ausgewiesene Summe berufen?
Dieser Ansicht war im vorliegenden Fall jedenfalls ein Arbeitnehmer. Vor Gericht hatte er mit seiner Klage auf Zahlung und Schadensersatz keinen Erfolg.
Der Fall: Arbeitnehmer verlangt Zahlung gemäß Lohnabrechnung
Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2000 als Flugbegleiter bei einem Flugunternehmen beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad von 100 und seit Mai 2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt war er ab dem Jahr 2017 als Mitglied der Personalvertretung vollständig von seiner Tätigkeit als Flugbegleiter freigestellt. Zudem war er seit 2017 auch Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Unternehmen.
Arbeitnehmende, die als Mitglieder der Personalvertretung tätig sind, erhalten aufgrund einer internen Regelung zum Ausgleich einer eventuellen Einkommensminderung eine sogenannte Mehrflugstundenausgleichszulage. Hier kam es fehlerhaft zu einer Neuberechnung des Gehalts des freigestellten Arbeitnehmers, so dass auf seiner Lohnabrechnung von August 2023 eine Gutschrift zu seinen Gunsten in Höhe von rund 7.000 Euro ausgewiesen wurden.
Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung dieses Betrages und machte zudem Schadenersatz geltend. Grund hierfür war eine Nachzahlung, die er an die Krankenkasse leisten musste, da diese vermutete, dass sie zu viel Krankengeld geleistet hatte.
LAG Köln: Lohnabrechnung dient der Information
Vor dem LAG Köln hatte der Arbeitnehmer mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags hat, ebenso keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Lohnabrechnung für August 2023 habe zwar den Betrag von rund 7.000 Euro ausgewiesen, stellte das Gericht fest, eine Gehaltsabrechnung sei aber keine Anspruchsgrundlage. Zudem sei die vorliegende Lohnabrechnung, die auf mehreren Rückrechnungen basierte, erkennbar falsch. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Lohnabrechnung regelmäßig nur eine Information ohne rechtsgestaltende Wirkung darstellt. Arbeitnehmende könnten daraus nicht ohne Weiteres ableiten, es handele sich um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis. Die Lohnabrechnung habe auch nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Die Richter betonten, dass die Lohnabrechnung nicht bindend ist. Bei einem Irrtum könne grundsätzlich keine Seite, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, am Inhalt der Mitteilung festhalten.
Gehaltsabrechnung erkennbar falsch
Vorliegend sei die Gehaltsabrechnung für August 2023 auch noch offensichtlich falsch gewesen, stellte das LAG Köln fest. Im Rahmen der Rückrechnung seien Positionen, wie eine "Urlaubsabgeltung für elf Tage" umfasst worden, auf die der Arbeitnehmer offensichtlich keinen Anspruch hatte. Aus Sicht des Gerichts fehlte es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers und eines Schadens.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 7 SLa 378/24
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