Kein Wertguthaben bei kontinuierlicher Altersteilzeit

Ein Arbeitnehmer beendete sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig und verlangte die Nachzahlung einer fiktiven Vollzeitvergütung. Vor dem LAG Hamm hatte er damit keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit gerade kein Wertguthaben angespart wird.

In der Praxis werden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse üblicherweise im Blockmodell vereinbart. Dann arbeitet der jeweilige Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für die Dauer der ersten Hälfte des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Vollzeit jedoch bei reduziertem Gehalt. Für die Dauer der zweiten Hälfte des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist er vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Im vorliegenden Fall war es jedoch anders. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten ein kontinuierliches Altersteilzeitmodell. Hier arbeitet ein Arbeitnehmer durchgehend mit der Hälfte der Arbeitszeit und erhält hierfür, ergänzt durch Aufstockungsbeträge, fortlaufend auch die Hälfte der Vergütung ausgezahlt für die gesamte Dauer der Altersteilzeit.

Der Fall: Arbeitnehmer kündigt Altersteilzeit vorzeitig

Der Arbeitnehmer war seit Juli 2000 in Vollzeit als Privatkundenbetreuer im Außendienst bei einer Krankenkasse beschäftigt. 2017 bat er den Arbeitgeber um den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses. Von Mai 2018 bis Ende April 2019 arbeitete er 60 Prozent in Teilzeit, ohne dass es zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Altersteilzeit kam. Erst im Mai 2019 vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine kontinuierliche Altersteilzeit. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte rückwirkend ab Mai 2018 gelten und - ohne Kündigung - Ende August 2024 enden. Über den gesamten Zeitraum sollte er 19,25 Stunden wöchentlich arbeiten. Er erhielt ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber um Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 Prozent der dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge ergänzte.

Der Arbeitnehmer kündigte zu Ende Dezember 2022 vorzeitig. Er verlangte die Auszahlung der Differenz zwischen der bezogenen Altersteilzeitvergütung und einer Vollzeitvergütung in Höhe von rund 50.000 Euro. Dabei berief er sich auf § 8 Abs. 3 der Altersteilzeitvereinbarung, in der es hieß, dass der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses "Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen dem erhaltenen Entgelt und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte", habe. Das verweigerte der Arbeitgeber mit dem Hinweis, dass die Regelung versehentlich aufgenommen worden sei und nur für eine Altersteilzeit im Blockmodell gelte.

Kein Aufbau von Wertguthaben bei kontinuierlicher Altersteilzeit

Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Klage wie zuvor das Arbeitsgericht Dortmund für unbegründet. Es entschied, dass Arbeitnehmer im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Nachzahlung einer fiktiven Vollzeitvergütung haben. Anders als im Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer mehr arbeitet als er verdient und somit ein Wertguthaben für die Freistellungsphase anspart wird, würden im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit  Arbeitszeit und Gehalt dauerhaft gleichmäßig reduziert. Somit entstehe kein Wertguthaben, das bei vorzeitigem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgezahlt werden könne.

LAG Hamm: Arbeitgeber muss nicht zahlen

Auch aufgrund der Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung, nach der der Arbeitnehmer das Entgelt, "das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte" und zwar für die "tatsächliche Beschäftigung" zurück fordern kann, ergab sich für das Gericht kein Anspruch. Es stellte fest: Tatsächlich beschäftigt wurde der Arbeitnehmer in Teilzeit und nicht in Vollzeit. Da er auch entsprechend vergütet wurde, ergebe sich schon keine Differenz zwischen gezahltem Entgelt und dem, das der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit erhalten hätte. Folglich habe der Arbeitgeber keine weitere Zahlung zu leisten.


Hinweis: LAG Hamm vom 3. Januar 2025, Az. 9 Sa 909/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2023 , Az. 7 Ca 1029/23


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