BAG: Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Altersteilzeit soll einen gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben zur Rente ermöglichen. Ursprünglich angedacht als durchgehende Reduzierung der Arbeitszeit, hat sich in der Praxis heute das Blockmodell durchgesetzt: Danach besteht sie meist aus einem Zeitabschnitt, in dem der Arbeitnehmer seine übliche Stundenanzahl arbeitet und einem zweiten Abschnitt, während dem er von der Arbeit freigestellt ist. Nachdem das BAG 2018 bereits seine bisherige Rechtsprechung geändert hat und entschied, dass bei Sonderurlaub kein Erholungsurlaub entsteht, hatte es sich nun mit der Frage zu befassen, ob einem Arbeitnehmer in der Phase der Freistellung einer Altersteilzeit ein Urlaubsanspruch zusteht.
Altersteilzeit als Blockmodell: Arbeitnehmer verlangt Urlaubsabgeltung
Der zuvor in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Hierzu verpflichtete er sich in der Zeit von Anfang Dezember 2014 bis Ende März 2016 seine Arbeitsleistung weiterhin mit der üblichen Stundenanzahl zu erbringen. Daran anschließend wurde eine Freistellung bis zum Ende Juli 2017 vereinbart. Für die Dauer der gesamten Altersteilzeit war eine auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnete Vergütung vereinbart – zusätzlich der Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber gewähren muss.
Dem Arbeitnehmer standen aufgrund seines Arbeitsvertrages jährlich insgesamt 30 Arbeitstage Urlaub zu. Für das Jahr 2016 gewährte der Arbeitgeber ihm acht Tage Erholungsurlaub. Nach Auffassung des Arbeitnehmers standen ihm für die gesamte Phase der Freistellung in der Altersteilzeit insgesamt 52 Urlaubstage zu, die der Arbeitgeber ihm auszahlen müsse. Vor Gericht klagte er daher auf Abgeltung dieses Urlaubs – jedoch ohne Erfolg.
BAG: Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, wie schon zuvor die Vorinstanzen, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die sogenannte Freistellungsphase hat.
Die obersten Arbeitsrichter verwiesen in der Urteilsbegründung auch auf die EU-rechtlichen Vorgaben. Arbeitnehmer seien während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten laut BAG auch für den vertraglichen Mehrurlaub - vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Berechnung des Urlaubs entsprechend der Tage mit Arbeitspflicht
Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Das Gericht verwies in Bezug auf die Urlaubsberechnung darauf, dass in Fällen, in denen die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Woche verteilt ist, die Berechnung der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus erfolgen müsse. Damit soll für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs für Altersteilzeit im Blockmodell
Dementsprechend könne bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, die Freistellungsphase nur mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz gebracht werden. Mangels Arbeitspflicht stehe ihm kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.
Falls sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres vollziehe, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.
Hinweis: BAG, Urteil vom 24.09. 2019, Az: 9 AZR 481/18 ; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07. 2018, Az: 6 Sa 272/18
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