Zeitumstellung: Folgen für Arbeitszeit und Vergütung

Am Sonntag, den 30. März 2025, werden die Uhren für die Sommerzeit wieder um eine Stunde vorgestellt. Die damit verbundene Stunde weniger sollten Arbeitgeber rechtzeitig bei ihren Planungen berücksichtigen - sowohl bei der Arbeitszeit- und Schichtplanung als auch bei der Vergütung.

Vor oder zurück? Wenn die Zeitumstellung ansteht, stellt sich diese Frage immer wieder. Die große Mehrheit aller Deutschen, insgesamt 70 Prozent, würde die Zeitumstellung allerdings gerne ganz abschaffen. Das ergab eine aktuelle Forsa-Umfrage der DAK-Gesundheit, für die 1.003 Personen ab 14 Jahren in der Zeit vom 24. bis 27. Februar 2025 befragt wurden.

Grund sind gesundheitliche Nachteile wie Müdigkeit, Schlafstörungen oder Gereiztheit. Mehr als ein Viertel aller Befragten gab an, nach der Zeitumstellung schon einmal solche Beschwerden verspürt zu haben. 16 Prozent der befragten Berufstätigen hat es nach eigenen Angaben deswegen sogar morgens schon einmal nicht pünktlich zur Arbeit geschafft. Insgesamt belastet die Zeitumstellung aber besonders die Altersgruppe der über 60-Jährigen, am seltensten haben die 14-29 Jährigen Beschwerden . 

Doch längst ist nicht mehr die Rede davon, dass das EU-Parlament bereits beschlossen hatte, die Zeitumstellung 2021 abzuschaffen. Da eine einheitliche Lösung bislang nicht gefunden werden konnte,  gilt für dieses Jahr also erneut: Wir müssen die Uhren am 30. März umstellen und Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen.

Arbeitszeit: Wie wirkt sich die Zeitumstellung aus?

Am kommenden Wochenende werden die Uhren für die Sommerzeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag um 2 Uhr um eine Stunde vorgestellt, während im Winter die Uhren um 2 Uhr nachts eine Stunde zurückgestellt werden. Was bedeutet das für die Arbeitszeit?

Bei der Umstellung auf die Sommerzeit müssen Arbeitnehmende in der Nachtschicht bis zum Schichtende eigentlich eine Stunde weniger arbeiten. Wird die Uhr im Winter zurückgestellt, dauert die Schicht eine Stunde länger. Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also bei der Umstellung auf die Sommerzeit eine Stunde weniger arbeiten? Und müssen sie bei der Umstellung auf die Winterzeit dann als Ausgleich eine Stunde mehr arbeiten?

Wie ist das geregelt? Hier kommt es grundsätzlich darauf an, was der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung vorgibt. Oftmals fehlen aber eindeutige Regelungen. Dann muss eine Interessensabwägung erfolgen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Lücken oder Überschneidungen zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urteil vom 11. September 1985, 7 AZR 276/83).

Kein Nacharbeiten bei Zeitumstellung 

Wenn eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit existiert, ist diese so auszulegen, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf die Winterzeit anweisen kann. 

Ein Nacharbeiten der weggefallenen Stunde bei der Zeitumstellung auf die Sommerzeit ist jedoch grundsätzlich nicht möglich und darf der Arbeitgeber daher auch nicht von den Arbeitnehmenden verlangen.  

Zeitumstellung: Folgen für die Vergütung

Fraglich ist, wie sich die Zeitumstellung auf die Vergütung auswirkt. Muss die aufgrund der Zeitumstellung nicht geleistete Arbeitsstunde trotzdem bezahlt werden? Und wie sieht es mit der Vergütung für die eine Stunde Mehrarbeit aus? 

Maßgeblich sind auch hier grundsätzlich die tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Wegfall einer Stunde hat bei einer Bruttomonatsvergütung in der Regel keine Auswirkung auf die Vergütung, da sie vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht nachgearbeitet werden kann. Anders sieht es aus, wenn nach Stunden bezahlt wird. Dann erhalten die Beschäftigten für die weggefallene Stunde keinen Lohn.

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Mehrarbeit: Es kommt auf die Überstundenregelung an

Wird infolge der Zeitumstellung eine Stunde länger gearbeitet, gilt: Findet sich im Arbeitsvertrag eine wirksame Regelung darüber, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist, ist davon auch die zusätzliche Arbeitsstunde erfasst. 

Wenn dagegen tarifvertraglich eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist und im Tarifvertrag - was üblich ist - eine Regelung zur Vergütung von Überstunden getroffen ist, so gilt: Bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit aufgrund der zusätzlichen Stunde muss diese als Überstunde vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.

Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist gemäß § 612 BGB zu prüfen, ob die Überstunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765/10). Dies ist in der Regel der Fall.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserer News: Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?

Zeitumstellung: keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz

In der Regel gibt es aufgrund der Zeitumstellung keine Probleme mit dem Arbeitszeitgesetz. Bei Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit zwar grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden - vorausgesetzt, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). 


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