Keine Entschädigung wegen verspäteter Datenauskunft

Eine späte und anfangs unvollständige Auskunft über die personenbezogenen Daten rechtfertigt keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, entschied das LAG Düsseldorf. Zudem habe der ehemalige Mitarbeiter des Kundenservices eines Immobilienunternehmens keinen Schaden nachweisen können.

Für Unternehmen immer wieder problematisch ist das Auskunftsrecht aus § 15 DSGVO. Beschäftigte dürfen nach dieser Vorschrift Auskunft und Kopien aller personenbezogenen Daten anfordern, die Gegenstand einer Datenverarbeitung beim Arbeitgeber sind oder waren. Für Arbeitgeber stellt es regelmäßig ein Risiko dar, wenn sie ihren Auskunftspflichten nicht oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommen. Denn möglicherweise hat der oder die Mitarbeitende dann einen Schadensersatzanspruch.

Gerichte werten eine verspätete oder unvollständige Auskunft bislang zumeist als einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ob der oder die Mitarbeitende einen konkreten Schaden darlegen und beweisen muss, wird unterschiedlich beurteilt. Gerade erst sprach das Arbeitsgericht Duisburg einem ehemaligen Bewerber Schadensersatz wegen nicht erfüllten Auskunftsverlangens zu.

In der aktuellen Entscheidung verweigerte das LAG Düsseldorf einem ehemaligen Arbeitnehmer den immateriellen Schadensersatz. Nicht nur, weil dieser keinen Schaden nachweisen konnte, sondern auch, weil allein eine verspätete und unvollständige Auskunft gemäß § 15 DSGVO gar keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 82 DSGVO begründe.

Der Fall: Früherer Arbeitnehmer verlangt Auskunft über seine Daten

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer im Dezember 2016 kurzzeitig beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 stellte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, den der Arbeitgeber beantwortete. Anfang Oktober 2022 verlangte er unter Fristsetzung von zwei Wochen erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Die Auskunft, die der Arbeitgeber ihm Ende Oktober 2022 erteilte, rügte er als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten seiner Meinung nach die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Der Arbeitgeber konkretisierte daraufhin die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Der ehemalige Mitarbeiter verlangte jedoch erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Daraufhin konkretisierte der Arbeitgeber die Informationen Anfang Dezember 2022.

Geldentschädigung wegen Verletzung der Auskunftspflicht?

Vor Gericht verlangte der Ex-Arbeitnehmer daraufhin eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach Ermessen des Gerichts, die aber nicht weniger als 2.000 Euro betragen dürfe, da der Arbeitgeber sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO mehrfach verletzt habe.

Der Arbeitgeber widersprach, da es bereits an einem immateriellen Schaden des ehemaligen Mitarbeiters fehle. Das Arbeitsgericht Duisburg sprach dem ehemaligen Arbeitnehmer wegen eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zu.

LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Entschädigung wegen bloßer Verletzung der Auskunftspflicht

Das LAG Düsseldorf entschied dagegen zugunsten des Arbeitgebers und wies die Klage auf Entschädigung umfassend ab. Das Gericht stellte in seinem Urteil zwar fest, dass der Arbeitgeber dadurch, dass er die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt habe, gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen habe. Tatsächlich habe erst Anfang Dezember, also sechs Wochen nach Ablauf der Frist, eine vollständige Auskunft des Arbeitgebers vorgelegen.

Nach Meinung des LAG Düsseldorf begründete dies jedoch aus zwei Gründen keinen Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Verletzung der Auskunftspflicht kein Fall für Schadensersatz nach DSGVO

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf begründet ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schon keinen Schadenersatzanspruch. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO, führte das Gericht aus. Denn die Vorschrift setze haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde.

Kontrollverlust kein immaterieller Schaden

Das Gericht konnte unabhängig davon auch keinen konkreten Schaden erkennen. Art. 82 DSGVO setze für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Das LAG Düsseldorf machte deutlich, dass der bloße vom ehemaligen Arbeitnehmer angeführte Kontrollverlust über die Daten als Schadensnachweis nicht genüge. Dieser sei letztlich mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO identisch. Zu einem weiteren immateriellen Schaden habe der ehemalige Mitarbeiter jedoch nichts vorgetragen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.November 2023, Az: 3 Sa 285/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23. März 2023, Az: 3 Ca 44/23


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