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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Getränkeschankanlagen des Fachbereichs Nahrungsmittel der DGUV

Ausgabe: Februar 2024

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Druck: MAXDORNPRESSE GmbH & Co. KG, Obertshausen

Bildnachweis: Titel © AK-DigiArt – stock.adobe.com; Abb. 3 © Micro Matic A/S; Abb. 4, 5, 8–10, 13 © BGN; Abb 11 © BeviClean GmbH; Abb 12 © KUNDO xT GmbH

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p110007

1 Wozu diese DGUV Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Wenn Sie Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für die Verwendung von Getränkeschankanlagen umsetzen wollen, unterstützt Sie diese DGUV Regel dabei. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen bei der Errichtung und beim Betrieb von Getränkeschankanlagen kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise zur Arbeitssicherheit und einem erfolgreichen Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten und Ihren Führungskräften und nicht zuletzt Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die vorliegende DGUV Regel bietet branchenübergreifend konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Getränkeschankanlagen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten zu erreichen.

2 Geltungsbereich dieser DGUV Regel

Diese DGUV Regel gilt für die Verwendung von Getränkeschankanlagen.

3 Begriffsbestimmungen

Getränkeschankanlagen sind Anlagen, aus denen, mit oder ohne Betriebsüberdruck, Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch keine Anlagen, die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden.

Aus Getränkeschankanlagen werden z. B. Bier, Wein, weinhaltige Heißgetränke, alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Wasser, Smoothies und Spirituosen ausgeschenkt.

Der Begriff Getränkeschankanlagen umfasst alle Aufstellungsräume und zugehörigen Anlagenbauteile. Zu Getränkeschankanlagen gehören insbesondere Schanktische mit Spüleinrichtungen und Räume für die Lagerung der an die Getränkeschankanlagen angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Ferner zählen hierzu Räume, in denen Verdichter, Druckgasflaschen, Druckbehälter und Karbonatoren angeschlossen und bereitgestellt werden.

Die Verwendung von Getränkeschankanlagen umfasst das Montieren und Installieren, Aufstellen, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nicht wechselnden Betriebsstätte (stationär) errichtet und betrieben werden.

Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden, mobilen Betriebstätten errichtet und betrieben werden. Man unterscheidet

  • fest installierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt werden, z. B. Ausschankwagen, Kühlwagen mit Getränkeschankanlagen, tragbare Getränkeschankanlagen
  • nicht fest installierte Getränkeschankanlagen, die temporär an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden.

Karbonatoren sind Mischaggregate, in denen Wasser mit Kohlenstoffdioxid (CO2) gemischt wird.

Getränke- und Grundstoffbehälter sind Behältnisse, die zum Transport des Getränks oder Grundstoffes und zum Anschluss an eine Getränkeschankanlage vorgesehen sind. Man unterscheidet:

  • Behälter mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar bzw. bis 7 bar und einem Nennvolumen bis 50 Liter,
  • Behälter mit einem maximal zulässigen Druck bis 3 bar und einem Nennvolumen über 50 Liter, z. B. Container, Aufsetztanks, Fahrzeugbehälter, Tankwagen.

Getränkelagerräume sind Räume, in de...

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