Der Unternehmer darf nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz mit gefährlichen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Abweichend davon dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch einen Aufsichtsführenden gewährleistet ist und
3. soweit Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nach dem Chemikaliengesetz ausgesetzt sind - der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.[1]

Der Unternehmer darf nach § 4 Mutterschutzgesetz werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Sicherheit und Gesundheit gefährden. [2]

[1] Zu den gefährlichen Arbeiten zählen z. B.:
  • Das Führen von Rindern, das Treiben von Ebern und Sauen,
  • das Betäuben, Anschlingen und der Entblutestich,
  • das Benutzen von kraftbetriebenen Sägen, Scheren und Zangen,
  • das Betreiben und Instandhalten von Kuttern, Kreissäge- und Bandsägemaschinen, Entschwartungs- und Entvliesmaschinen.

Betreiben beinhaltet Bedienen, Reinigen und Rüsten.

Instandhalten beinhaltet Warten, Inspektion und Instandsetzen.

Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

[2] Solche Arbeiten können z. B. sein:
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
  • Arbeiten nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  • Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft,
  • Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

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