Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Verbrauchseinrichtungen in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen insoweit genügen, dass bei deren Betrieb Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Bei Verbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe fallen und deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung der Hersteller/ Inverkehrbringer durch eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 und durch Anbringung des CE-Zeichens nach Artikel 7 der Verordnung nachgewiesen hat, gelten diese Voraussetzungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung als erfüllt. Insbesondere müssen die Verbrauchseinrichtungen den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang 1 der genannten Verordnung entsprechen. |
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.1996 in Verkehr gebracht wurden, müssen eine DVGW-Zulassung haben (DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.). Verbrauchseinrichtungen ohne CE-Kennzeichnung bzw. DVGW-Zulassung dürfen in der Europäischen Gemeinschaft bzw. Bundesrepublik Deutschland nicht eingesetzt werden.
Zusätzlich zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf der Verbrauchseinrichtung ist der Hersteller verpflichtet, in deutscher Sprache
- eine Anleitung für Installateure und Installateurinnen sowie eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für Benutzer und Benutzerinnen beizufügen und
- auf dem Gerät sowie auf dessen Verpackung die erforderlichen Warnhinweise anzubringen.
Unabhängig von vorliegender EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung ist für die Flüssiggasanlage und damit auch für die Verbrauchsanlage eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 3 BetrSichV durchzuführen.
Anlagen bzw. Ausrüstungsteile, z. B. Druckregeleinrichtungen, Sicherheitsventile und Schlauchbruchsicherungen, müssen auf die Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen abgestimmt sein.
Abb. 28: Beispielhafte Abbildung eines Typenschilds mit Aufschriften
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen, deren Prüfung nach § 14 BetrSichV als Arbeitsmittel geregelt ist, muss eine zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen mit der Durchführung einer Prüfung beauftragt werden (siehe 6 Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken). Bei der kurzzeitigen Inbetriebnahme von Flüssiggas-Versuchsanlagen im Kleinstmaßstab für Forschungs-, Lehr- bzw. Unterrichtszwecke ist vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung sowie Dichtheitskontrolle durch eine fachkundige Person vorzunehmen.
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Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas vermieden werden. Dies ist durch den Betrieb einer Verbrauchseinrichtung mit Flammenüberwachung gewährleistet, z. B. mittels einer thermoelektrischen Zündsicherung. Dies gilt auch für Verbrauchseinrichtungen, die im Freien betrieben werden. Außerdem ist diese Anforderung erfüllt, wenn
- bei Verbrauchseinrichtungen mit mehreren Brennern die Brenner so zueinander angeordnet sind, dass eine sichere Überzündung gewährleistet ist. Mindestens ein Brenner muss mit einer Flammenüberwachung und zusätzlich mit einer dauernd wirkenden Zündeinrichtung, z. B. Zündbrenner oder Zündfunken, ausgerüstet sein, deren Funktion so überwacht werden muss, dass im Störungsfall die Sicherheitsabschaltung aller Brenner bewirkt wird.
bei Industrieöfen, die im Langzeitbetrieb und kontinuierlich mit einer Arbeitstemperatur über 650 °C betrieben werden
- beim Anheizvorgang,
- bei Arbeitstemperaturen unter 650 °C,
- in Ofenzonen unter 650 °C Arbeitstemperatur
eine selbsttätige Flammenüberwachung wirksam ist und bei einem Betriebsdruck von 50 mbar eine kombinierte Überdruck-Unterdruck-Sicherheitsabsperreinrichtung (OPSO/UPSO), bei anderen Betriebsdrücken (> 50 mbar) mindestens eine OPSO Sicherheitsabsperreinrichtung vorhanden ist. Langzeitbetrieb bei Öfen liegt dann vor, wenn die arbeitsablaufbedingte Betriebsphase (Zeit zwischen Anheizen und Abstellen des Ofens) 7 Tage überschreitet. Langzeitbetrieb kann vorliegen z. B. bei Öfen der Glas- und Keramikindustrie. Kontinuierlich werden Öfen dann betrieben, wenn die im Ofen zu behandelnden Produkte ohne Unterbrechung des Arbeitsablaufes in den Ofen eingebracht, während des Erwärmens durch den Ofen gefördert und aus dem Ofenraum ausgetragen werden. Die Arbeitstemperatur ist die Temperatur, die zur Durchführung eines bestimmten Wärmevorganges benötigt wird. Je nach Konstruktion oder Betriebsweise können bereichs- oder zeitweise unterschiedliche Arbeitstemperaturen vorliegen. Für eine sichere Zündung ist die Wandungstemperatur im Brennraum maßgebend. Die Arbeitstemperatur muss nicht mit der Temperatur des Arbeitsgutes identisch sein.
- Handbrenner, Flämmgeräte und gleichartige Verbrauchseinrichtungen benutzt werden, bei denen Flammenstabilität gewährleistet ist und die beim Arbeitsvorgang ständig beobachtet werden.
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Weiterführende Informationen zu Flammenüberwachunge... |