Es muss sichergestellt werden, dass akustische Gefahrensignale (Warnsignale, Notsignale und Notsignal für Räumung) in Lärmbereichen von den Benutzern und Benutzerinnen der Gehörschützer eindeutig wahrgenommen werden können.
Ist eine eindeutige Wahrnehmung nicht sichergestellt, ist sie durch Lärmminderung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Änderung des Signals (z. B. Änderung des Signalspektrums, Erhöhung des Signalpegels, zusätzliche Verwendung optischer Signale) anzustreben (siehe TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 4.8).
Vor der ersten Benutzung des Gehörschutzes sind Hörproben entsprechend Anhang C der DIN EN ISO 7731 "Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale" erforderlich.
Für die speziellen Arbeitsbereiche, bei denen eine erhöhte Gefährdung angenommen werden muss (siehe Abschnitt 6.5.3), sind Hörproben zwingend vorgeschrieben, so zum Beispiel Wahrnehmbarkeitsproben bei Gleisbauarbeiten (Kennzeichen S) täglich vor Beginn der Arbeitsschicht und darüber hinaus auch, falls sich die Arbeitssituation ändert. Nähere Informationen sind in der DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" sowie DGUV Regel 101-024 "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen" aufgeführt.
Signalhören muss auch für Personen, die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, sicher möglich sein. Falls erforderlich dürfen nur geeignete Gehörschützer (Kennzeichen V) verwendet werden (siehe DGUV Information 212-673 "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr"). Auch hier ist eine individuelle Hörprobe erforderlich, die im Abstand von maximal drei Jahren am Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen durchgeführt, bestanden und dokumentiert werden muss.
Für Personen, die Triebfahrzeuge führen (Kennzeichen E1, E2 und E3), stehen nach der Fachinformation der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bzw. der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB, siehe Literaturliste im Anhang 10) zwei Methoden für die Hörprobe zur Auswahl: entweder mit zwei Triebfahrzeugen (ähnlich wie für Personen, die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen) oder über die Wiedergabe von Signalen und Störgeräuschen über Lautsprecher in einem Büroraum. Die erfolgreich bestandene Hörprobe ist zwingend erforderlich und spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Zusätzlich ist täglich vor dem ersten Benutzen des Gehörschützers die Verständlichkeit eines Funkgesprächs zu prüfen.